Die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG mit Art 6 EMRK wurde vom VwGH bereits unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR 10.1.2008, Lückhof und Spanner/Österreich, 58452/00 und 61920/00, bejaht
GZ Ra 2018/02/0115, 11.02.2019
VwGH: Den Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers ist die stRsp des VwGH entgegenzuhalten, wonach § 103 Abs 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kfz jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.
Zudem wurde die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG mit Art 6 EMRK vom VwGH bereits unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR 10.1.2008, Lückhof und Spanner/Österreich, 58452/00 und 61920/00, bejaht.