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Fremdenrecht

VwGH: Ernsthafte Bedrohung iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 (iZm Mogadischu)

Der VwGH hat bereits festgehalten, dass wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird

18. 03. 2019
Gesetze:   § 8 AsylG 2005, Art 3 EMRK
Schlagworte: Internationaler Schutz, ernsthafte Bedrohung, prekäre allgemeine Sicherheitslage

 
GZ Ra 2018/14/0196, 31.01.2019
 
VwGH: Wenn die Revision vermeint, das BVwG habe zu Unrecht allgemeine Gefahr für Zivilisten, Opfer von allfälligen Anschlägen zu werden, nicht als Bedrohung iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingestuft bzw würde nähere Rsp dazu fehlen, ist auf die Rsp des VwGH zu verweisen, wonach es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig ist, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend.
 
Weiters hat der VwGH bereits festgehalten, dass wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Das Vorliegen derartiger Umstände vermag die Revision fallbezogen nicht darzutun.
 
 

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