Ein VwG ist nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art 267 Abs 3 AEUV anzusehen, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das VwG aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig gewesen wäre
GZ Ra 2018/06/0260, 30.01.2019
VwGH: Ein VwG ist nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art 267 Abs 3 AEUV anzusehen, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das VwG aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig gewesen wäre.