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Verfahrensrecht

OGH: Einrede der ausländischen Streitanhängigkeit gem Art 29 EuGVVO

§ 190 Abs 1 ZPO sieht die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines anderen (präjudiziellen) Verfahrens ausdrücklich bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung vor, wenngleich ein nach § 190 ZPO unterbrochenes Verfahren bereits vor rechtskräftiger Beendigung des präjudiziellen Verfahrens fortgesetzt werden kann, wenn sich jenes in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre; der EuGH vertritt iZm Art 29 EuGVVO neu (Art 27 EuGVVO alt) einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff; der Streitgegenstandsbegriff des EuGH ist damit weiter als jener nach innerstaatlichem Recht, weil nach der „Kernpunkttheorie“ „derselbe Anspruch“ bereits gegeben ist, wenn es in den Prozessen im Kern um denselben Streit (um die Rechtsfolgen aus ein und demselben Sachverhalt) geht

11. 03. 2019
Gesetze:   Art 29 EuGVVO, Art 30 EuGVVO, § 190 ZPO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, ausländische Streitanhängigkeit, Unterbrechung

 
GZ 3 Ob 176/18f, 21.11.2018
 
OGH: Den Klägern ist zuzugestehen, dass die Rekursentscheidung vordergründig tatsächlich in sich widersprüchlich ist, weil nach den Klagebehauptungen auch die verspätet oder trotz erfolgter Stornierung durchgeführten Order der Kläger nicht zu den jeweiligen Stop-Kursen durchgeführt wurden. Nach der Begründung der Rekursentscheidung kann allerdings letztlich kein Zweifel daran bestehen, dass sich die angeordnete Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO ausschließlich auf jene Ansprüche bezieht, welche die Kläger allein daraus ableiten, dass ihre Order nicht zu den jeweiligen Stop-Kursen ausgeführt wurden, während das Verfahren hinsichtlich aller übrigen Ansprüche nach Art 30 EuGVVO unterbrochen wurde. Die Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO erstreckt sich also eindeutig nur auf die Ansprüche laut Punkt 7. (Order 1 bis 3) und Punkt 11. der Klage (zusätzliche Order von drei Klägern).
 
Die Kläger bemängeln hinsichtlich der – von ihnen ansonsten nicht bekämpften – Unterbrechung des Verfahrens nach Art 30 EuGVVO nur, dass auch diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zuständigkeit des See- und Handelsgerichts Kopenhagen statt nur „bis auf weiteres“ angeordnet wurde.
 
Dem ist zu erwidern, dass die EuGVVO die Modalitäten der Aussetzung des Verfahrens nach Art 29 oder 30 EuGVVO dem nationalen Recht überlässt, weshalb die Bestimmungen der ZPO (oder des AußStrG) über die Unterbrechung des Verfahrens heranzuziehen sind. § 190 Abs 1 ZPO sieht aber die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines anderen (präjudiziellen) Verfahrens ausdrücklich bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung vor, wenngleich ein nach § 190 ZPO unterbrochenes Verfahren bereits vor rechtskräftiger Beendigung des präjudiziellen Verfahrens fortgesetzt werden kann, wenn sich jenes in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre.
 
Die Unterbrechung des Verfahrens (auch) auf Grundlage des Art 30 EuGVVO bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Zuständigkeit des dänischen Gerichts ist daher nicht zu beanstanden.
 
Die Kläger vertreten weiters den Standpunkt, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wäre das gesamte österreichische Verfahren nur nach Art 30 EuGVVO zu unterbrechen gewesen, weil sich der von ihnen geltend gemachte Schaden aus einer Vielzahl von Pflichtverstößen der Beklagten ergebe und sich die einzelnen schadenstiftenden Sachverhaltselemente nicht sinnvoll voneinander trennen ließen, weil sie zueinander in Wechselwirkung stünden und jeweils Teil eines zusammenhängenden einheitlichen Vorgangs seien.
 
Der EuGH vertritt iZm Art 29 EuGVVO neu (Art 27 EuGVVO alt) einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff. Identität der Streitgegenstände ist danach gegeben, wenn beide Klagen dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand betreffen. Dieselbe Grundlage haben ua zwei auf demselben Vertragsverhältnis beruhende Rechtsstreitigkeiten. Derselbe Gegenstand liegt im gemeinsamen Zweck, im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten und bestimmt sich danach, welche Begehren im Mittelpunkt beider Verfahren stehen. Ziel ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile, also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren. Der Streitgegenstandsbegriff des EuGH ist damit weiter als jener nach innerstaatlichem Recht, weil nach dieser „Kernpunkttheorie“ „derselbe Anspruch“ bereits gegeben ist, wenn es in den Prozessen im Kern um denselben Streit (um die Rechtsfolgen aus ein und demselben Sachverhalt) geht.
 
Zumindest jene Ansprüche der Kläger, hinsichtlich derer das Rekursgericht die Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO anordnete, sind iSd weiten Kernpunkttheorie des EuGH ident mit jenen der dänischen Klage, weil die Beklagte damit (im Ergebnis) die Entscheidung anstrebt, dass sie die entsprechenden Aufträge der Kläger zu den von ihr letztlich (nach Korrektur) verrechneten Kursen durchführen durfte, während die Kläger ihren Schadenersatzanspruch hier ebenfalls aus der nachträglichen Anwendung dieser Kurse ableiten.
 
Den abschließenden Rechtsmittelausführungen, dass das Rekursgericht den von den Klägern gerügten Verfahrensmangel (das Erstgericht habe zu Unrecht ihren Einwand nicht geprüft, wonach die von der Beklagten in Dänemark erhobene Klage in Widerspruch zum Verhaltenskodex dänischer Banken stehe und daher rechtsmissbräuchlich sei) nicht inhaltlich behandelt habe, fehlt die Relevanz: Die österreichischen Gerichte haben aufgrund eines Einwands der Streitanhängigkeit iSd Art 29 EuGVVO nur zu prüfen, ob die ausländische Klage vor der österreichischen eingebracht wurde und ob die Parteien und der Streitgegenstand ident sind, nicht aber auch die materiell- und/oder verfahrensrechtliche Zulässigkeit der ausländischen Klage nach dortigem Recht.
 
 

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