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Verfahrensrecht

OGH: Zur Verteilung der Masse nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Die Pflichten, die der Insolvenzverwalter zu besorgen hat, um die geordnete Beendigung des Verfahrens sicherzustellen, darunter den tatsächlichen Vollzug der genehmigten Verteilung und dessen Nachweis gegenüber dem Gericht, dauern nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiter an

11. 03. 2019
Gesetze:   §§ 130 ff IO, § 196 Abs 1 IO, § 200 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Beendigung, Aufhebung, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren, Insolvenzmasse, Verteilung, Insolvenzverwalter, Nachtragsverteilung

 
GZ 8 Ob 104/18d, 26.11.2018
 
OGH: Die Verstrickung des Schuldnervermögens endet mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht völlig, sondern besteht in jenem Umfang weiter, der sich aus den anzuwendenden Verfahrensvorschriften zwingend ergibt. Besonders deutlich wird diese Einschränkung im Fall von zur Insolvenzmasse gehörendem Vermögen, das erst nach der Schlussverteilung zum Vorschein kommt und nachträglich zu verteilen ist (§ 138 IO), weil es ungeachtet der rechtskräftigen und fortbestehenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens der freien Verfügung des Schuldners entzogen bleibt.
 
Auch die Tätigkeit und die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur insofern ex lege, als ihm eben jene Rechte zur Verwaltung und Verwertung des Schuldnervermögens nicht mehr zustehen, die wieder an den Schuldner selbst zurückfallen. Davon zu trennen sind aber die weiter andauernden Pflichten, die der Insolvenzverwalter zu besorgen hat, um die geordnete Beendigung des Verfahrens sicherzustellen, darunter den tatsächlichen Vollzug der genehmigten Verteilung und dessen Nachweis gegenüber dem Gericht.
 
Die Schlussverteilung nach § 139 IO ist zwar eine Voraussetzung für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und hat dementsprechend vor dieser stattzufinden hat. Das Insolvenzverfahren natürlicher Personen nach den §§ 181 ff IO ist davon abweichend jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Aufhebung des Verfahrens keines gesonderten Beschlusses bedarf, sondern ex lege eintritt und die einzige Voraussetzung dafür die Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans (§ 196 Abs 1 IO) bzw die Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses im Abschöpfungsverfahren (§ 200 Abs 4 IO) ist. Daraus lässt sich daher nicht ableiten, dass eine Schlussverteilung des im Rahmen des Zahlungsplans unwiderruflich den Gläubigern zugewiesenen Verwertungserlöses nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Frage käme.
 
Ob eine Entscheidung über den Verteilungsentwurf, die erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem § 196 Abs 1 IO getroffen wurde, noch unmittelbar diesem Verfahren zuzurechnen ist, oder ob es sich hier um einen Sonderfall der Nachtragsverteilung nach § 138 IO handelt, kann vorliegend dahingestellt bleiben: Denn wenn im Zahlungsplanverfahren - aus welchen Gründen auch immer - keine Schlussverteilung stattgefunden hat, ist eine Nachtragsverteilung dennoch möglich und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 130 ff IO durchzuführen.
 
 

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