Es genügt auch nach der neuen Rechtslage die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann; die Frage des Vorliegens konkreter und begründeter Anhaltspunkte ist eine typische Einzelfallbeurteilung
GZ 2 Ob 135/18v, 29.11.2018
OGH: § 117a Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG verlangt für die Verfahrenseinleitung konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Diese Anforderungen entsprechen der bisherigen Rsp. Da ausweislich der Materialien zu §§ 117 ff AußStrG idF 2. ErwSchG die geltende Rechtslage insoweit nicht geändert werden sollte, sondern die Gründe für die Verfahrenseinleitung in § 117 AußStrG aF nur deshalb gestrichen wurden, weil sie ohnehin dem materiellen Recht zu entnehmen sind, genügt auch weiterhin die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann. Die Frage des Vorliegens konkreter und begründeter Anhaltspunkte ist eine typische Einzelfallbeurteilung, die nur bei einer groben Fehlbeurteilung des Rekursgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen kann.
Das Erstgericht hat zwar nur knapp begründet, dass und aus welchen Gründen es bei der Erstanhörung den Eindruck einer geistigen Beeinträchtigung der Betroffenen gewonnen hat. Die Betroffene nennt diese Hinweise in ihrem Rechtsmittel zwar „dürftig“, gesteht aber gleichzeitig zu, dass dies „gewiss Anhaltspunkte für die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens“ seien. Im Übrigen beschränken sich die Rechtsmittelausführungen auf die Wiedergabe eines Privatgutachtens, das dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen, die der Betroffenen eine näher konkretisierte psychische Erkrankung attestierte, in entscheidenden Punkten widerspricht. Welche Schlüsse daraus zu ziehen sein werden, ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, die das Erstgericht im weiteren Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorzunehmen haben wird.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass hier die weitere Abklärung erforderlich ist, ob die Betroffene eines Beistands bedarf, um nicht aufgrund ihres Verhaltens Nachtteile für sich selbst in Kauf nehmen zu müssen, ist daher jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur.