Dem Rekursgericht ist darin zuzustimmen, dass – wie bisher – der erste „Beschluss“ des Gerichts, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen lässt, die Voraussetzungen der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person im in §§ 116a ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen ist; die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Bestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein und haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen; fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden; eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig wie das Interesse Dritter an einer Bestellung
GZ 4 Ob 215/18y, 20.12.2018
OGH: Nach § 117 Abs 1 AußStrG idFd 2. ErwSchG ist das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person entweder über deren Eigenantrag oder von Amts wegen (etwa aufgrund einer Mitteilung) einzuleiten. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bis 30. Juni 2018 geltenden § 117 Abs 1 AußStrG. Aus welchen Gründen ein Verfahren einzuleiten ist, ergibt sich demnach aus den materiellen Bestimmungen.
Auch nach der neuen Rechtslage ist kein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach den §§ 116a ff AußStrG vorgesehen. Das Verfahren ist ab dem Moment eingeleitet, in dem das Gericht irgendeine Handlung vornimmt.
Dem Rekursgericht ist deshalb darin zuzustimmen, dass – wie bisher – der erste „Beschluss“ des Gerichts, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen lässt, die Voraussetzungen der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person im in §§ 116a ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen ist.
Zuzustimmen ist dem Rekursgericht auch darin, dass ein solcher Beschluss über die Verfahrenseinleitung (§ 117 Abs 1 AußStrG) keine unanfechtbare, verfahrensleitende Verfügung iSd § 45 Satz 2 AußStrG ist.
Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vor, so hat das Gericht nach § 117a AußStrG idFd 2. ErwSchG zunächst den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit der Abklärung (§ 4a ErwSchVG) zu beauftragen.
Wie schon nach dem bisherigen § 117 Abs 1 AußStrG aF müssen umso mehr auch nach neuem Recht, dessen erklärte Absicht es ist, dass auch Personen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit möglichst selbständig ihre Angelegenheiten selbst besorgen können (vgl § 239 Abs 1 ABGB idF 2. ErwSchG), schon für die Einleitung des Verfahrens begründete und konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen. Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Bestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend. Die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein und haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden; eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig wie das Interesse Dritter an einer Bestellung. Das mit der Anregung, ein solches Verfahren einzuleiten, befasste Gericht hat dabei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Hinweis konkrete und begründete Anhaltspunkte enthält; auch ist zu beachten, von wem der Hinweis kommt.
Zwar genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann, jedoch bedarf es wenigstens eines Mindestausmaßes an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt.
Der Verfahrenseinleitungsbeschluss ist aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen (§ 53 AußStrG). Die Vorinstanzen trafen keinerlei Feststellungen zu konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer psychischen Krankheit (oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung) oder zu konkreten Umständen, warum gerade daraus eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung folgen würde. Aus jahrealten ärztlichen Unterlagen ist gerade nicht abzuleiten, dass der Betroffene derzeit an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung leide; auch dass der Betroffene in mehrere Gerichtsverfahren verstrickt sei und in einem Fall daraus Kostenersatzverpflichtungen resultierten, vermag eine konkrete und aktuelle Gefährdung im vom Gesetz geforderten Sinne nicht zu begründen. Zudem erstattete – soweit ersichtlich – keines dieser mit Verfahren des Betroffenen befassten Gerichte eine Anregung nach § 6a ZPO, sondern eine Anregung erfolgte durch Verfahrensgegner des Betroffenen. Weder aus deren Darlegungen noch aus den von ihnen vorgelegten Urkunden sind aber aktuelle Anhaltspunkte für eine Verfahrenseinleitung abzuleiten.