Da die Faxeingabe nicht nur aus dem Deckblatt, sondern aus drei folgenden Leerseiten bestand und die zur Verbesserung durch Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Eingabe neben dem Deckblatt exakt drei (nunmehr aber bedruckte) Seiten enthält, liegt es nahe, von einem Fehler bei der Übermittlung der Faxeingabe und nicht der bewusst unvollständigen Erhebung eines Rechtsmittels auszugehen; der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts war daher zulässig und damit auch geeignet die Notfrist des § 521 Abs 1 ZPO zu verlängern
GZ 5 Ob 250/18b, 17.01.2019
OGH: Die rechtzeitig eingebrachte Telefaxeingabe (ON 32) bestand nur aus einem Deckblatt (Rubrum) und drei Leerseiten, war also inhaltsleer. Nach der Rsp hängt die Verbesserungsfähigkeit dieses Mangels davon ab, ob es Anzeichen für einen Missbrauch iSd Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung gibt. Ein Verbesserungsauftrag ist dann zu erteilen, wenn nichts darauf hindeutet, dass durch eine bewusst unvollständige Einbringung die Erschleichung des Verbesserungsauftrags und damit eine Fristverlängerung erreicht werden soll. Da die Faxeingabe nicht nur aus dem Deckblatt, sondern aus drei folgenden Leerseiten bestand und die zur Verbesserung durch Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Eingabe (ON 34) neben dem Deckblatt exakt drei (nunmehr aber bedruckte) Seiten enthält, liegt es nahe, von einem Fehler bei der Übermittlung der Faxeingabe und nicht der bewusst unvollständigen Erhebung eines Rechtsmittels auszugehen. Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts war daher zulässig und damit auch geeignet die Notfrist des § 521 Abs 1 ZPO zu verlängern. Das Rechtsmittel des Klägers ist daher rechtzeitig.