Für das Vorliegen des Anscheins einer Niederlassung reicht nicht bereits das Verhalten der „Außenstelle“ allein aus, sondern es kommt auf das Verhalten beider Unternehmen an, insbesondere darauf, dass (auch) das „Stammhaus“ einen ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestand schafft
GZ 4 Ob 195/18g, 20.12.2018
OGH: Nach Art 125 Abs 1 UMV sind für die Verfahren, welche durch eine in Art 124 UMV genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Niederlassung einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der EU im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht. Die enge Verknüpfung zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht ist nicht nur aufgrund der Rechtsbeziehungen zwischen in verschiedenen Vertragsstaaten ansässigen juristischen Personen zu beurteilen, sondern auch unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie sich diese beiden Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und wie sie sich Dritten gegenüber in ihren Handelsbeziehungen darstellen, zB ob 2 Gesellschaften denselben Namen tragen, eine gemeinsame Geschäftsführung haben oder eine von ihnen (ohne eine von der anderen abhängige Zweigniederlassung oder Agentur zu sein) Geschäfte für Rechnung der anderen abschließt und so in den Handelsbeziehungen als deren Außenstelle auftritt. Daraus ist abzuleiten, dass für das Vorliegen des Anscheins einer Niederlassung nicht bereits das Verhalten der „Außenstelle“ allein ausreicht, sondern es auf das Verhalten beider Unternehmen ankommt, insbesondere also auch darauf, dass (auch) das „Stammhaus“ einen ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestand schafft.
All dies setzt aber neben einer Vertretungsbefugnis voraus, dass die Niederlassung der Aufsicht oder Leitung des Stammhauses untersteht. Erforderlich ist daher eine gewisse Weisungsgebundenheit der Niederlassung. Ist das Stammhaus nicht befugt, dem Unternehmen Weisungen zu erteilen und ist es diesem zugleich gestattet, mehrere Unternehmen zu vertreten, die miteinander konkurrieren, und ist es zudem nicht an der tatsächlichen Abwicklung von mit dem Stammhaus geschlossenen Verträgen beteiligt, liegt keine Niederlassung vor.