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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Verbot der Einlagenrückgewähr iZm der Einräumung von Rechten

Die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Gesellschaft an Gesellschafter kann grundsätzlich einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften darstellen

11. 03. 2019
Gesetze:   §§ 82 f GmbHG, §§ 52 ff AktG, § 879 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Verbot der Einlagenrückgewähr, Nichtigkeit, Einräumung von Rechten, Wohnungsgebrauchsrecht, Angehörige des Gesellschafters

 
GZ 6 Ob 195/18x, 20.12.2018
 
OGH: Nach § 82 Abs 1 GmbHG können die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschaft von der Verteilung ausgeschlossen ist. Damit bewirkt § 82 Abs 1 GmbHG eine umfassende Vermögensbindung der GmbH. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs (Gewinnverwendung), sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmsfälle und Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte. Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital „als dauernden Grundstock“ der Gesellschaft und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern.
 
Da die Kapitalerhaltungsvorschriften nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert, ist es nicht zweifelhaft, dass die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Gesellschaft an Gesellschafter grundsätzlich einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften darstellen kann. Unzulässig sind Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art, also jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt. Erfasst wird daher auch eine unangemessen gering verrechnete oder - wie hier - sogar unentgeltliche Sachüberlassung, weil die Gesellschaft üblicherweise solche Geschäfte nicht mit gesellschaftsfremden Dritten in dieser Form abgeschlossen hätte. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist auch auf ehemalige Gesellschafter unmittelbar anzuwenden, wenn die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.
 
Das Verbot der Einlagenrückgewähr gilt zwar unmittelbar nur für Gesellschafter, nicht aber für Dritte, welche nach § 83 Abs 1 GmbHG nur bei Kollusion oder grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig sind. Verboten sind aber - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa nahe Angehörige, zumal die Zuwendungen dann wirtschaftlich gesehen dem Gesellschafter selbst zukommen. Dies gilt jedenfalls für den Ehegatten des Gesellschafters.
 
 

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