Bringt der Verteidiger die zur Verbesserung fehlender Unterschrift zurückgestellte Eingabe nach Unterfertigung nicht beim Gericht erster Instanz (sondern wie hier beim OLG) ein, wahrt er dadurch die in § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG genannte Frist nicht
GZ 13 Os 152/18d, 16.01.2019
OGH: Eine Grundrechtsbeschwerde muss von einem Verteidiger unterschrieben sein, widrigenfalls die Eingabe vorerst zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage an das Gericht erster Instanz binnen einer Woche zurückzustellen ist (§ 3 Abs 2 GRBG). Wird die fehlende Unterschrift trotz Einräumung der Gelegenheit zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgetragen, ist die Grundrechtsbeschwerde zurückzuweisen. In Ermangelung einer § 4 Abs 1 zweiter Satz GRBG entsprechenden Regelung für dieses Verbesserungsverfahren wird die siebentägige Frist nur gewahrt, wenn der verbesserte Schriftsatz beim Gericht erster Instanz eingebracht wird, was hier nicht geschah.