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Zivilrecht

OGH: Zum Löschungsanspruch nach Art 17 Abs 1 lit a DSGVO und § 45 Abs 2 Z 1 DSG

Werden persönliche Daten als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren vorgelegt, so geht dies über eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten iSd Art 2 Absatz 2 lit c DSGVO hinaus

11. 03. 2019
Gesetze:   § 45 DSG, Art 2 DSGVO, Art 17 DSGVO, Art 79 DSGVO
Schlagworte: Datenschutzrecht, Verarbeitung, Speicherung, personenbezogene Daten, Unterlassungsanspruch, Löschungsanspruch, E-Mails, Chatprotokolle, Vorlage als Beweismittel in Gerichtsverfahren

 
GZ 6 Ob 131/18k, 20.12.2018
 
Der Beklagte hat im Pflegschaftsverfahren E-Mails und Chatprotokolle seiner geschiedenen Gattin als Beweismittel vorgelegt.
 
OGH: Nach Art 17 Abs 1 lit a DSGVO und § 45 Abs 2 Z 1 DSG hat der Verantwortliche personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Dieser Löschungsanspruch kann auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Nach Art 79 Abs 1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gem Art 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser VO zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
 
Nach Art 2 Absatz 2 lit c DSGVO ist die DSGVO nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten anwendbar. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte aber Daten der Klägerin sowohl dem Pflegschaftsgericht als auch dem im Pflegschaftsverfahren bestellten Sachverständigen zur Verfügung gestellt und damit den persönlich-familiären Bereich überschritten, sodass er sich nicht mehr auf den Ausnahmetatbestand des Art 2 Abs 2 lit c DSGVO berufen kann: Der Beklagte hat die personenbezogenen Daten der Klägerin in Form von Ausdrucken dem Pflegschaftsgericht übermittelt, um im Obsorge- und Kontaktrechtsstreit seine Kinder betreffend gegenüber der Klägerin (allenfalls) erfolgreich sein zu können. Damit hat sich aber ihr Zweck erfüllt; das Pflegschaftsgericht war bzw ist damit in die Lage versetzt, diese Daten seiner Entscheidung zugrunde zu legen (oder auch nicht). Gründe für eine weitere Aufbewahrung der Daten durch den Beklagten vermochte dieser nicht zu nennen, womit die Voraussetzungen von Art 17 Abs 1 lit a DSGVO und § 45 Abs 2 Z 1 DSG erfüllt sind. Der Beklagte hat die Daten zu löschen und die hergestellten Ausdrucke zu vernichten. Dies gilt jedenfalls für die von ihm gespeicherten Daten und die sich in seiner Verfügungsmacht befindlichen Ausdrucke. Die beim Pflegschaftsgericht befindlichen Ausdrucke der Daten hat er unverzüglich nach deren (allfälliger) Rückstellung durch das Pflegschaftsgericht zu vernichten.
 
 

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