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Zivilrecht

OGH: §§ 81 ff EheG – lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht als Gegenleistung für Investitionen des Mannes in die (damals noch dem Vater der Frau gehörigen) Liegenschaft

Auch wenn ausnahmsweise ein gewisser Kontakt auch für die Zukunft in Kauf genommen werden muss, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte, würde die Zuweisung der Ehewohnung an die Frau unter gleichzeitiger Beibehaltung des Wohnungsgebrauchsrechts des Mannes diesem Trennungsgrundsatz nicht Rechnung tragen; hätte das Wohnrecht nach dem Parteiwillen nur seine Absicherung während aufrechter Ehe für den Fall des Vorversterbens der Frau bezweckt und hätten die Parteien nicht auch an eine Scheidung gedacht und auch für diesen Fall eine Berechtigung des Mannes schaffen wollen, stünde unmittelbar für einen Verlust des Wohnrechts im Zuge der Aufteilung kein Ausgleich zu, weil die Parteien das Wohnrecht für diesen (Scheidungs-)Fall dann ohnehin nicht einräumen wollten; dann wäre ihm nach allgemeinen Grundsätzen der auf seine Beiträge zurückgehende Anteil an der (verbliebenen) Wertsteigerung zuzurechnen; sollte dieses Recht nach dem Willen der früheren Ehegatten hingegen auch eine Scheidung überdauern, wäre für dessen nunmehrigen Verlust ein angemessener und billiger Ausgleich zu leisten; sofern ein Ausgleich für den Verlust des Wohnrechts zu leisten wäre, würde dieser nur den auf die vom Mann erbrachten, aus nachehelichen Mitteln stammenden, wertsteigernden Investitionen entfallenden Teil dieses Rechts umfassen, weil das Wohnrecht nur in diesem Umfang als Gegenleistung für die Investitionen angesehen werden kann; der darüber hinausgehende Teil des Wohnrechts wäre hingegen als Schenkung zu qualifizieren, deren Wert bei Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht miteinzubeziehen und für deren „Rückgängigmachen“ kein Wertausgleich zuzubilligen wäre

11. 03. 2019
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 84 EheG, § 94 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, lebenslangenes Wohnungsgebrauchsrecht, Investitionen, Ausgleichszahlung

 
GZ 1 Ob 211/18p, 23.01.2019
 
OGH: Vorauszuschicken ist, dass gem § 84 EheG die Aufteilung so vorgenommen werden soll, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Auch wenn ausnahmsweise ein gewisser Kontakt auch für die Zukunft in Kauf genommen werden muss, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte, würde die Zuweisung der Ehewohnung an die Frau unter gleichzeitiger Beibehaltung des Wohnungsgebrauchsrechts des Mannes diesem Trennungsgrundsatz nicht Rechnung tragen. Die Vorinstanzen gingen daher zu Recht davon aus, dass das Wohnungsgebrauchsrecht des Mannes aufgrund der Zuweisung der Liegenschaft an die Frau zu beseitigen ist. Dies wird von den Parteien auch nicht bekämpft. Strittig ist aber, ob bzw inwieweit der Verlust des Wohnungsgebrauchsrechts im Aufteilungsverfahren durch eine Ausgleichszahlung abzugelten ist.
 
Dazu ist zunächst auf die Rsp hinzuweisen, wonach bei (Liegenschafts-)Schenkungen zwischen Ehegatten der Wert der geschenkten Sache – soweit er nicht auf spätere Arbeitsleistungen oder Investitionen zurückzuführen ist – bei der Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrag nicht miteinzubeziehen ist. Dies führt idR dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen ist. Auch für die bloße Aufgabe eines einem Ehepartner vom anderen – anstelle eines Liegenschaftsanteils – ohne Gegenleistung eingeräumten Fruchtgenussrechts wird kein solcher Ausgleich zugebilligt. Für die Beseitigung eines einem Ehegatten während der Ehe eingeräumten bücherlichen Wohnrechts an einer dem anderen verbleibenden Liegenschaft im Rahmen der gerichtlichen Aufteilung kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
 
Der Mann wollte für seine Investitionen in die – nach den erstinstanzlichen Feststellungen damals noch dem Vater der Frau gehörende – Liegenschaft (ersichtlich in das darauf befindliche Haus) „angeschrieben“ werden; er strebte also die Übertragung eines Miteigentumsanteils an sich an. Die Parteien einigten sich dann auf die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts. Für die Frage, ob dem Mann für den Verlust seines Wohnrechts im Aufteilungsverfahren ein finanzieller Ausgleich zukommen soll, kommt es zunächst darauf an, ob die Vereinbarung über die Einräumung des Wohnrechts auch für den Fall der Scheidung gelten oder ob der Mann nur für den Fall eines früheren Todes der Frau während aufrechter Ehe abgesichert werden sollte. Hätte das Wohnrecht nach dem Parteiwillen nur seine Absicherung während aufrechter Ehe für den Fall des Vorversterbens der Frau bezweckt und hätten die Parteien nicht auch an eine Scheidung gedacht und auch für diesen Fall eine Berechtigung des Mannes schaffen wollen, stünde unmittelbar für einen Verlust des Wohnrechts im Zuge der Aufteilung kein Ausgleich zu, weil die Parteien das Wohnrecht für diesen (Scheidungs-)Fall dann ohnehin nicht einräumen wollten; dann wäre ihm nach allgemeinen Grundsätzen der auf seine Beiträge zurückgehende Anteil an der (verbliebenen) Wertsteigerung zuzurechnen.
 
Sollte dieses Recht nach dem Willen der früheren Ehegatten hingegen auch eine Scheidung überdauern – was nicht ohne weiteres zu unterstellen ist, geht es doch zu Lebzeiten der Frau um ein bloßes „Mitwohnrecht“, das den typischen Interessen geschiedener Ehegatten kaum entspricht –, wäre für dessen nunmehrigen Verlust ein angemessener und billiger Ausgleich zu leisten. Da dies mit den Parteien bisher nicht erörtert wurde und auch der OGH die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen darf, die sie bisher nicht beachtet hatten, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Erörterung und allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
 
Sofern nach diesen Ausführungen ein Ausgleich für den Verlust des Wohnrechts zu leisten wäre, würde dieser nur den auf die vom Mann erbrachten, aus nachehelichen Mitteln stammenden, wertsteigernden Investitionen entfallenden Teil dieses Rechts umfassen, weil das Wohnrecht nur in diesem Umfang als Gegenleistung für die Investitionen angesehen werden kann. Der darüber hinausgehende Teil des Wohnrechts wäre hingegen als Schenkung zu qualifizieren, deren Wert bei Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht miteinzubeziehen und für deren „Rückgängigmachen“ kein Wertausgleich zuzubilligen wäre. Ob und in welchem Umfang die Investitionen des Mannes als Gegenleistung für das ihm – im Rahmen einer gemischten Schenkung – eingeräumte Wohnrecht bei dessen Abgeltung zu berücksichtigen sind, wurde bisher nicht mit den Parteien erörtert, was im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird.
 
Welcher Teil des Wohnrechts in diesem Sinn als geschenkt und welcher Teil als Gegenleistung für die Investitionen des Mannes anzusehen wäre, kann derzeit va auch deshalb nicht beurteilt werden, weil die erstgerichtlichen Feststellungen in wesentlichen Teilen unklar bzw widersprüchlich sind. Danach steht der Gebäudewert im Zeitpunkt der Eheschließung mit 15.200 EUR fest; ebenso, dass der Mann vor Eheschließung Investition in die Liegenschaft in einem 500.000 ATS nicht übersteigenden Umfang tätigte. Abgesehen davon, dass fraglich ist, wie die letztgenannte Feststellung mit dem (niedrigen) Gebäudewert bei Eheschließung in Einklang steht (die Investitionen des Mannes flossen ja ersichtlich in das Gebäude), ist diese auch nicht vom Parteienvorbringen gedeckt, hatte doch der Mann (unbestritten) vorgebracht, dass der Ausbau des Hauses erst nach dem Eigentumserwerb durch die Frau erfolgt sei. Welche sonstigen Investitionen das Erstgericht im Auge gehabt haben könnte, wenn es von solchen vor der Eheschließung – und damit notwendigerweise auch vor der Schenkung – spricht, bleibt unklar. Angesichts der festgestellten Gebäudewerte zu den Zeitpunkten („Stichtagen“) der Eheschließung bzw der Schenkung, kann es sich nur um geringfügige Maßnahmen gehandelt haben. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass die Annahme des Zeitpunkts jener finanziellen Investitionen, für die der Mann „angeschrieben“ werden wollte, auf einem Irrtum des Erstgerichts beruht. Dann wäre auch offen, ob der Mann überhaupt voreheliche Mittel verwendete. Damit bleibt aber insgesamt ungeklärt, inwieweit die Investitionen des Mannes den Wert der Liegenschaft erhöht haben und daher als Gegenleistung für das Wohnrecht angesehen werden können oder ihm sonst abzugelten sind. Dass dem Mann abzugeltende (wertsteigernde) Investitionen aus nachehelichen Mitteln rechnerisch mit ihrem noch vorhandenen Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen wären, weil sie sonst doppelt berücksichtigt würden, sei der Vollständigkeit halber erwähnt.
 
Im Zusammenhang mit den zu berücksichtigenden Schulden wird schließlich auf die Behauptung der Frau zu dem aufgenommenen Darlehen im Bekanntenkreis einzugehen sein, das zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vollständig zurückbezahlt gewesen sei.
 
Da eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz bereits aus den dargestellten Gründen zu erfolgen hat, muss auf den im Revisionsrekurs relevierten sekundären Feststellungsmangel zur Frage, ob die – sich in einer angespannten finanziellen Situation befindliche – Frau (sie bezieht lediglich Karenzgeld und Kinderbeihilfe; hinzu kommen Unterhaltsbeiträge für zwei Kinder aus erster Ehe) in der Lage wäre, die von den Vorinstanzen bemessene Ausgleichszahlung unter Anspannung ihrer Kräfte aufzubringen, nicht weiter eingegangen werden. Dass dem Verschulden an der Ehescheidung im Aufteilungsverfahren grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, sei im Hinblick auf die offenbar gegenteilige Ansicht der Revisionsrekurswerberin erwähnt.
 

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