Die Verkürzung des Abtretungszeitraums und der Wegfall der Mindestquote durch das IRÄG 2017 ändern nichts an der Möglichkeit, im konkreten Einzelfall aus der Höhe des im Beurteilungszeitpunkt geleisteten Abschöpfungsbetrags Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür abzuleiten, dass die titelmäßige Unterhaltspflicht materiell zu hoch ist
GZ 10 Ob 70/18v, 19.12.2018
OGH: Wird der Unterhalt erhöht, sind gem § 19 Abs 2 UVG auch die Unterhaltsvorschüsse zu erhöhen, um den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und dem Unterhaltstitel herzustellen. Auch im Verfahren nach § 19 UVG ist allerdings § 7 Abs 1 Z 1 UVG anzuwenden, wonach das Gericht Titelunterhaltsvorschüsse ganz oder teilweise zu versagen hat, soweit sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder - der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend - zu hoch festgesetzt ist. Dadurch soll der Staat vor der Gewährung zu hoher Unterhaltsvorschüsse geschützt werden, die offensichtlich nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen, sei es, weil die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre (zB bei überhöhten Unterhaltstiteln, die auf einem Konsensergebnis beruhen) oder weil sich die Verhältnisse seit der Titelschaffung wesentlich geändert haben. § 7 Abs 1 UVG ermöglicht es in diesen Fällen dem Gericht, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen.
Nach der bisherigen Rsp sind bei der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen die Höhe der erreichbaren Quote ebenso wie die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie deren etwaiger Zeitpunkt grundsätzlich ungewiss bzw zweifelhaft. Die Verkürzung des Abtretungszeitraums und der Wegfall der Mindestquote aufgrund des IRÄG 2017 erleichtern zwar die Erlangung der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren, ändern aber nichts an der Möglichkeit, im konkreten Einzelfall aus der Höhe des im Beurteilungszeitpunkt geleisteten Abschöpfungsbetrags im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür zu entnehmen, dass die titelmäßige Unterhaltspflicht im Hinblick auf die zu erwartende Restschuldbefreiung materiell zu hoch ist.