Allgemein gilt das Studium nach der Reifeprüfung nicht als Zweitausbildung, bei der es einer Prüfung der Berufsaussichten bedarf; eine Ungleichbehandlung der Absolventen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen ist grundsätzlich nicht angebracht, weil die Wahl der Schulform idR in einem Alter erfolgt, in dem Kinder meist keine gefestigte Vorstellung von ihrem künftigen Berufsweg haben; in einer Konstellation, in der ein Kind mehrmals die Schule wechselte, bei Beginn seiner letztlich vollendeten Ausbildung bereits das siebzehnte Lebensjahr vollendet hatte, die Schule erst im Alter von 23 Jahren abschloss und auch der bisherige Studienfortgang nicht für einen besonders raschen Abschluss des Studium spricht, ist dem Unterhaltsverpflichteten aber der Einwand zu ermöglichen, dass das Studium zu keiner Verbesserung des künftigen Fortkommens beitragen wird; dies betrifft ein Argument für den Entfall der Unterhaltspflicht und fällt als solches in die Behauptungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten
GZ 8 Ob 160/18i, 19.12.2018
OGH: Selbst wenn der Schulabschluss in einer berufsbildenden mittleren oder höheren Lehranstalt mit der Berechtigung zur Ausübung eines Lehrberufs oder den Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes verbunden ist, tritt nicht immer sogleich die Selbsterhaltungsfähigkeit ein. In stRsp des OGH wird auch in solchen Fällen zunächst der Anspruch eines Kindes bejaht, die bereits erworbene berufliche Qualifikation durch eine weiterführende Berufsausbildung auf Kosten der Eltern im Rahmen derer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu ergänzen, wenn es die erforderliche Neigung und Begabung aufweist und den Abschluss einer solchen Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt. Eine Ungleichbehandlung der Absolventen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen ist grundsätzlich nicht angebracht, zumal die Wahl der Schulform idR auf einem Wunsch der Eltern beruht und in einem Alter getroffen wird, in dem das Kind meistens noch keine gefestigte Vorstellung von seinem künftigen Berufsweg hat.
Bei einer (nicht nur weiterführenden) Zweitausbildung ist das Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs nach der Rsp an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. Demnach kann einem Kind eine zweite Berufsausbildung dann zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen Fortkommens des Kindes eintreten wird. Die Bestimmungsfaktoren bilden ein bewegliches System, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll.
Der Antragsgegner hat noch hinreichend deutlich geltend gemacht, dass das Studium des Antragstellers als eine mit dem bisherigen Ausbildungsweg nicht zusammenhängende Zweitausbildung anzusehen sei. Der OGH hat allerdings bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch hier ein an die Reifeprüfung anschließendes Studium selbst dann nicht als Zweitausbildung gilt, wenn die bisherige Fachrichtung nicht fortgeführt wird. Es könne keineswegs gesagt werden, dass ein Hochschulstudium nicht zur Erlangung besserer Berufschancen geeignet sei.
Grundsätzlich gilt das Studium nach der Reifeprüfung nicht als Zweitausbildung, bei der es einer Prüfung der Berufsaussichten bedarf. Die Ablegung der Reifeprüfung allein genügt ja sonst meist auch nicht zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Ein wesentliches Argument, dies auch auf den Abschluss von HTL-Ausbildungen zu erstrecken, die regelmäßig gute Berufschancen vermitteln, lag in der Überlegung, dass die Schulwahl in einem Alter erfolgte, in dem Kinder meist keine gefestigte Vorstellung von ihrem künftigen Berufsweg haben.
Im vorliegenden Fall hat aber der Antragsteller mehrmals die Schule gewechselt und hatte bei Beginn seiner letztlich vollendeten HTL Ausbildung im Herbst 2011 bereits das siebzehnte Lebensjahr vollendet. In diesem Alter kann durchaus erwartet werden und wird auch bei bestimmten Konstellationen von AHS Absolventen bereits erwartet, dass sie eine Vorstellung von ihrem Berufsweg haben (vgl auch § 172 ABGB). Der Antragsteller hat die HTL letztlich erst im Alter von 23 Jahren abgeschlossen. Auch der bisherige Studienfortgang spricht nicht für einen besonders raschen Abschluss des Studiums.
In einer solchen Konstellation ist dem Unterhaltsverpflichteten der Einwand zu ermöglichen, dass das Studium zu keiner Verbesserung des künftigen Fortkommens beitragen wird.
Für Absolventen einer HTL besteht nun notorisch eine besonders rege Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt und ihre erzielbaren Einstiegsgehälter können wohl bei oder sogar über jenen von Universitätsabsolventen anderer Fachrichtungen liegen. Ob das Studium einer nicht verwandten Fachrichtung unter diesen besonderen Umständen entgegen den im Regelfall heranzuziehenden Erfahrungssätzen kein besseres berufliches Fortkommen des Kindes mehr erwarten lässt, betrifft ein Argument für den Entfall der Unterhaltspflicht und fällt als solches in die Behauptungs- und Beweislast des Antragsgegners.
Es genügt aber nicht, wie das Rekursgericht ausführt, dass das gewählte Studium nicht facheinschlägig zur HTL-Ausbildung ist und der Antragsteller bisher kein konkretes Berufsziel vorgebracht hat. Da diese Frage in den Vorinstanzen mit den Parteien noch nicht erörtert wurde, wird ihnen Gelegenheit zur allfälligen Ergänzung des jeweiligen Vorbringens zu geben sein.
Das Erstgericht hat einen laufenden Unterhaltsanspruch schon deswegen verneint, weil die geringe Anzahl der im ersten Jahr vom Antragseller erreichten ECTS-Punkte auf mangelnde Zielstrebigkeit hinweise.
In diesem Punkt verweist der Revisionsrekurs zutreffend auf die höchstgerichtliche Rsp, wonach das Studium im Zweifel bereits dann ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FamLAG erfüllt sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Studium in der Vergangenheit mit ausreichender Intensität betrieben wurde oder dass es in der Mindeststudienzeit beendet werden kann. Die Grenze für eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen bildet die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung.
Im vorliegenden Fall liegen keine Feststellungen zur durchschnittlichen Dauer des vom Antragsteller gewählten Studiums und zur Frage, ob er es unter Berücksichtigung des bisher erzielten Fortschritts noch wenigstens in der Durchschnittszeit erfolgreich beenden kann, vor.
Um den Anspruch des Antragstellers auf fortlaufenden Unterhalt abschließend beurteilen zu können, bedarf es daher noch einer Ergänzung des Sachverhalts im dargestellten Sinn.