Die Ansicht der Vorinstanzen, dass im vorliegenden Einzelfall durch die permanent drohende Trennung der Minderjährigen von ihrer Hauptbezugsperson und Rückführung zum Vater die aufgrund der belastenden Situation bereits jetzt bestehenden psychischen Beeinträchtigungen noch vergrößert werden könnten, weshalb die Schaffung von klaren Verhältnissen durch Übertragung der Obsorge auf die Tante zur Stabilisierung und Entspannung der Situation und damit zur Abwendung einer drohenden Gefährdung der Minderjährigen notwendig sei, ist vor diesem Hintergrund vertretbar
GZ 7 Ob 213/18a, 19.12.2018
OGH: § 185 Abs 1 und 2 ABGB sehen vor, dass das Gericht einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Pflegekind ganz oder teilweise zu übertragen hat, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht; sind die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Dem Vater kommt die alleinige Obsorge zu. Aufgrund der Jugendlichkeit der Eltern im Zeitpunkt der Geburt der Minderjährigen haben sich diese nur sporadisch um sie gekümmert. Hauptsächlich übernahmen daher die Tante und auch die väterliche Großmutter die Pflege und Erziehung. 2012 bezog die Tante gemeinsam mit der Minderjährigen – unter Billigung des Vaters – eine eigene Wohnung. Seither lebt die Minderjährige bei ihrer Tante, die ihre Hauptbezugsperson ist, und die sie „Mama“ nennt, zusammen.
Aus welchen Gründen die Bejahung der in § 184 ABGB genannten Voraussetzungen (gänzliche oder teilweise Besorgung der Pflege und Erziehung sowie das Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Kindern und Eltern nahekommenden persönlichen Beziehung) und die darauf gründende Qualifikation der Tante als Pflegemutter rechtlich unrichtig sein sollen, wird vom Vater nicht aufgezeigt.
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist nach stRsp ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind. Eine Abänderung der Obsorgeverhältnisse als äußerste Notmaßnahme unter Auffassung eines strengen Maßstabs darf nur soweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer konkreten drohenden Gefährdung notwendig ist. Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind und die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden; die Gefährdung des Kindeswohls kann auch darin liegen, dass wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht Rechnung tragen; ein subjektives Schuldelement kann, muss aber nicht hinzutreten; es muss aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird.
Sowohl die Frage, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, als auch die Beurteilung, welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, hängen stets von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab.
Richtig ist, dass hier kein bloßer Günstigkeitsvergleich vorzunehmen ist. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass es seit 2013 kaum Kontakte der Minderjährigen zum Vater gab. Die wenigen Treffen belasteten die Minderjährige sehr, sie hatte danach Alpträume und nässte ein. Nunmehr beabsichtigt der Vater die Minderjährige zu sich, seiner zweiten Frau und seinen beiden Söhnen (2015 und 2017 geboren) zu nehmen. Die Beziehung der Minderjährigen zum Vater, der Stiefmutter und den Halbgeschwistern ist schlecht. Vor diesem Hintergrund gefährdet eine abrupte Rückführung der Minderjährigen, die vom Vater geplant ist und einen Eingriff in die Beziehungskontinuität durch die Trennung von ihrer Hauptbezugsperson darstellt, das Kindeswohl. Der Vater zeigt hier nicht nur keine Problemeinsicht, er verschärft die Situation nach den Feststellungen noch dadurch, dass er unter Berufung auf sein Obsorgerecht erklärt, dass „er die Macht hat, die Minderjährige nach Bosnien zu bringen, wo sie keiner finden wird. Er wird den Pass nun ständig bei sich tragen, dann kann er die Minderjährige von der Schule abholen und nach Bosnien bringen“. Diese Aussagen und die beabsichtigte Rückführung versetzen die Minderjährige in Panik. Die Situation belastet die Minderjährige psychisch, sie befindet sich auch in Therapie *****.
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass im vorliegenden Einzelfall durch die permanent drohende Trennung der Minderjährigen von ihrer Hauptbezugsperson und Rückführung zum Vater die aufgrund der belastenden Situation bereits jetzt bestehenden psychischen Beeinträchtigungen noch vergrößert werden könnten, weshalb die Schaffung von klaren Verhältnissen durch Übertragung der Obsorge auf die Tante zur Stabilisierung und Entspannung der Situation und damit zur Abwendung einer drohenden Gefährdung der Minderjährigen notwendig sei, ist vor diesem Hintergrund vertretbar.
Dass die Tante, seitdem ihr die Obsorge bereits vorläufig übertragen wurde, die Kontakte zwischen Vater und Minderjähriger verweigert, wurde von den Vorinstanzen bei Beurteilung ihrer Erziehungsfähigkeit berücksichtigt und auch gleichzeitig – rechtskräftig – ein begleitetes Kontaktrecht festgelegt, um wieder eine tragfähige Beziehung zum Vater aufzubauen.