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Zivilrecht

OGH: Zur Streitanmerkung wegen strafgesetzwidriger Handlungen nach § 66 GBG

Im Fall der Anfechtung der Einverleibung wegen strafgesetzlich verbotenen Handlungen nach § 66 GBG bedarf es zur Streitanmerkung keiner Klage

11. 03. 2019
Gesetze:   § 61 GBG, § 66 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Klagsanmerkung, Streitanmerkung, strafgesetzlich verbotene Handlung, Strafanzeige, Strafverfahren, Analogie, Lückenfüllung

 
GZ 5 Ob 196/18m, 13.12.2018
 
OGH: Nach § 66 Abs 1 GBG erfordert die Anmerkung des Streits wegen strafgesetzwidriger Handlungen die Behauptung, dass eine Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt worden sei, und die Beibringung der Bestätigung der zuständigen Behörde, dass die Strafanzeige bei ihr erstattet worden ist. Nur hinsichtlich der dadurch begründeten Rechtswirkungen gegen spätere Eintragungen verweist § 66 Abs 1 GBG auf § 61 GBG. Demgemäß verlangt die Rsp lediglich, dass zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung ein Zusammenhang bestehen muss, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde, und eine konkrete und schlüssige Behauptung, dass die Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde.
 
Im Fall der Anfechtung der Einverleibung wegen strafgesetzlich verbotenen Handlungen nach § 66 GBG bedarf es zur Streitanmerkung eben gerade keiner Klage. Der vom Rekursgericht erwogene Analogieschluss würde eine Gesetzeslücke voraussetzen, dh, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf, somit eine „planwidrige Unvollständigkeit“ vorliegt. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Anmerkung nach § 66 GBG detailiert und abweichend von § 61 Abs 1 GBG geregelt hat (so ist nach dem Wortlaut des § 66 Abs 1 GBG ein Privatbeteiligtenanschluss des Geschädigten nicht erforderlich) und die Frage nach den vom Antragsteller aufzustellenden Behauptungen einerseits im Gesetz selbst und andererseits in der Rsp bereits abschließend beantwortet ist, ist eine planwidrige Lücke nicht zu erkennen. Eine Verpflichtung des Antragstellers nach § 66 GBG, bereits in seinen Gesuch Behauptungen aufzustellen, ob und in welcher Weise er die betroffene Eintragung gerichtlich - also im Zivilrechtsweg - angegriffen hat oder angreifen will, besteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht.
 
 

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