Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung werden von diesem Verwaltungsstraftatbestand nicht nur jene Fälle umfasst, in denen ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine nach § 38 WRG bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vorgenommen wird, sondern auch solche Fälle, in denen bei der diesbezüglichen baulichen Herstellung von einer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung abgewichen wird
GZ Ra 2017/07/0388, 31.01.2019
In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, aus der bisher veröffentlichten Judikatur des VwGH zur Verwaltungsstrafnorm des § 137 Abs 1 Z 16 WRG sei ableitbar, dass diese Strafnorm den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dahingehend umschreibe, dass ohne wasserrechtliche Bewilligung gem § 38 WRG eine bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vorgenommen werde. Es werde daher auf eine konsenswidrige bauliche Herstellung abgestellt. Demgegenüber sei im vorliegenden Fall die gesamte gegenständliche bauliche Anlage sehr wohl bescheidmäßig bewilligt, "ungeachtet dessen seitens der belBeh diesbezüglich jedoch ein konsenswidriges Verhalten seitens der Revisionswerberin und infolgedessen ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 137 Abs 1 Z 16 WRG angenommen wird".
Das VwG sei von der bisherigen Rsp abgewichen, weil es trotz Vorliegen "eines dementsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides" eine Strafbarkeit gem § 137 Abs 1 Z 16 WRG bejaht habe.
Auch fehle bislang Judikatur, welche eine Strafbarkeit gem § 137 Abs 1 Z 16 WRG trotz Vorliegen eines korrespondierenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides bejahe.
VwGH: Gem § 137 Abs 1 Z 16 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung, (ua) wer "ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen" nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung werden von diesem Verwaltungsstraftatbestand nicht nur jene Fälle umfasst, in denen ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine nach § 38 WRG bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vorgenommen wird, sondern auch solche Fälle, in denen bei der diesbezüglichen baulichen Herstellung von einer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung abgewichen wird.
So hat der VwGH etwa zur - hinsichtlich der bei der Zitierung des § 137 Abs 1 Z 16 WRG bereits hervorgehobenen Wortfolge vergleichbaren - Bestimmung des § 137 Abs 2 Z 1 WRG dargelegt, dieser Tatbestand habe alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen, in denen ein Täter "ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung" (dort:) eine Anlage betreibe (VwGH 24.2.2005, 2004/07/0022).
Der dargelegten Beurteilung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnisse des VwGH jeweils in Fällen ergangen sind, in denen den beschuldigten Personen, denen vorgeworfen wurde, gegen einen der Tatbestände des § 137 Abs 1 Z 16 WRG verstoßen zu haben, keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war.
Dass im gegenständlichen Fall entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine nach § 38 WRG bewilligungspflichtige bauliche Herstellung vorgenommen wurde, wie dies auch das VwG im angefochtenen Erkenntnis ausführlich begründete, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht konkret in Zweifel gezogen.