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Arbeitsrecht

VwGH: § 7d AVRAG aF – zur Frage, ob auch Arbeitsverträge in deutscher Sprache als Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zu qualifizieren sind

Notwendiger Inhalt der "Unterlage betreffend die Lohneinstufung" iSd § 7d Abs 1 AVRAG sind jedenfalls (unabhängig davon, ob es sich dabei um ein eigenes Dokument handelt oder ob diese in den Dienstzettel oder, wie gegenständlich behauptet, in den Arbeitsvertrag integriert ist) die für die Lohneinstufung in Österreich maßgebenden Parameter

10. 03. 2019
Gesetze:   § 7d AVRAG aF
Schlagworte: Arbeitsvertragsrecht, Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen, Unterlage betreffend die Lohneinstufung

 
GZ Ra 2018/11/0248, 18.01.2019
 
VwGH: Der VwGH hat die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage bereits im Erkenntnis VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0276, vor dem Hintergrund der auch gegenständlich maßgebenden Rechtslage entschieden und ausgeführt, dass die Lohneinstufung des entsendeten Arbeitnehmers iSd § 7d Abs 1 AVRAG nicht zwingend einem eigenen Dokument entnommen werden muss.
 
Im Beschluss VwGH 6.3.2018, Ra 2018/11/0022, wurde betont, dass "Unterlagen betreffend die Lohneinstufung" gem § 7d Abs 1 AVRAG "zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts" geeignet sein müssen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass angesichts der Verschiedenheit der von § 7d AVRAG erfassten beruflichen Tätigkeiten (und damit der Unterschiedlichkeit jener Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Kollektivverträge, die die Entlohnung dieser Tätigkeiten regeln) die im konkreten Fall in Betracht kommenden Unterlagen betreffend die Lohneinstufung nicht im Vorhinein und generell präzisiert werden können, sondern vom Einzelfall abhängig sind.
 
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Lohneinstufung eines nach Österreich zur Arbeitsleistung entsendeten Arbeitnehmers auch aus dem ordnungsgemäß bereitgehaltenen Arbeitsvertrag hervorgehen kann, um diesbezüglich den Vorgaben des § 7d Abs 1 AVRAG zu entsprechen. Dies gilt, wie sich aus der genannten Vorschrift ergibt, allerdings nur dann, wenn die entsprechenden Angaben (hier: im Arbeitsvertrag) "zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts" geeignet sind.
 
Das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung hat das VwG gegenständlich schon deshalb zutreffend verneint, weil die (aus dem Akt ersichtlichen, zwischen ungarischen Vertragsparteien in Budapest abgeschlossenen) Arbeitsverträge überhaupt keine Parameter für die Lohneinstufung für die Erbringung von Arbeitsleistungen in Österreich beinhalten.
 
Notwendiger Inhalt der "Unterlage betreffend die Lohneinstufung" iSd § 7d Abs 1 AVRAG sind jedenfalls (unabhängig davon, ob es sich dabei um ein eigenes Dokument handelt oder ob diese in den Dienstzettel oder, wie gegenständlich behauptet, in den Arbeitsvertrag integriert ist) die für die Lohneinstufung in Österreich maßgebenden Parameter.
 
 

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