Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung nach dem Gesetz nicht ersatzfähig ist
GZ Ra 2018/06/0310, 30.01.2019
VwGH: Der in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 17. Jänner 2019 gestellte Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung nach dem Gesetz nicht ersatzfähig ist (vgl § 47 Abs 3, § 48 Abs 3 Z 2 und § 51 VwGG).