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Verfahrensrecht

VwGH: Aufwandersatz für vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Stellungnahme des Mitbeteiligten?

Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung nach dem Gesetz nicht ersatzfähig ist

10. 03. 2019
Gesetze:   § 36 VwGG, § 47 VwGG, § 48 VwGG, § 51 VwGG
Schlagworte: Verwaltungsgerichtshof, Aufwandersatz, Mitbeteiligter, vor Einleitung des Vorverfahrens

 
GZ Ra 2018/06/0310, 30.01.2019
 
VwGH: Der in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 17. Jänner 2019 gestellte Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung nach dem Gesetz nicht ersatzfähig ist (vgl § 47 Abs 3, § 48 Abs 3 Z 2 und § 51 VwGG).
 
 

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