Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat; ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird; wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen; um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist; wenn der Parteienvertreter die Rechtmittelfrist damit nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren; der Umstand, dass der Abtretungsbeschluss des VfGH keinen Hinweis auf die nach § 26 Abs 4 VwGG gebotene Vorgangsweise enthält, vermag keinen Wiedereinsetzungsfall nach § 46 Abs 2 VwGG zu begründen
GZ Ra 2019/09/0002, 24.01.2019
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach stRsp des VwGH trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind.
Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat. Ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Parteienvertreter die Rechtmittelfrist damit nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren.
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rsp ist der Parteienvertreter sohin für die richtige Beachtung einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich immer selbst verantwortlich. Der Parteienvertreter stützt sich im vorliegenden Fall auf seine "sehr zuverlässige" Kanzleileiterin X, die "die Eintragung von Fristen stets korrekt und zuverlässig" vornehme. Der Parteienvertreter selbst "hinterfrag(e) ... regelmäßig stichprobenweise die erfolgte Eintragung von Fristen". Auf diese Art bestehe eine "mehrfache Kontrolle". Der Parteienvertreter bringt nicht vor, dass er die kalendermäßige Bestimmung der Rechtsmittelfristen vornehme bzw eine solche überwache. Die kalendarische Vormerkung einer Rechtsmittelfrist ist jedoch kein manipulativer Vorgang, (selbst) stichprobenartige Überprüfungen sind im Allgemeinen nicht ausreichend. Worin bei dem vom Parteienvertreter beschriebenen System außerdem die "mehrfache Kontrolle" bestehen soll, ist für den VwGH nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus wird vom Parteienvertreter auch nicht aufgezeigt, welche allfälligen (Kontroll-)Maßnahmen in seiner Kanzleiorganisation zur Entsprechung der Erstellung von Erledigungsentwürfen durch den beauftragten Rechtsanwaltsanwärter und deren Vorlage an den Rechtsanwalt bestanden haben (wodurch ihm auch die fehlende Fristsetzung bzw das drohende Fristende auffallen hätte müssen).
Angesichts dieser Umstände, die für das Vorliegen mehrerer Versäumnisse sprechen, kann der Parteienvertreter somit insgesamt die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems in seiner Kanzleiorganisation iSd oben wiedergegebenen Rsp des VwGH gerade nicht dartun, wodurch er seinen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend Genüge getan hat.
Aus diesen Gründen fällt dem Parteienvertreter ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Revisionserhebung zur Last, das einen minderen Grad des Versehens gem § 46 Abs 1 VwGG übersteigt, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war. Im Hinblick darauf kann auch dahingestellt bleiben, ob nicht bereits die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt war, weil dem Parteienvertreter bereits bei Stellung des mit 26. November 2018 datierten "neuerlichen" Antrages auf aufschiebende Wirkung, hg eingelangt am 28. November 2018, auffallen hätte müssen, dass ursprünglich gar keine Revision erhoben worden ist (der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dann nach einem zwei Wochen übersteigenden Zeitraum nach dem Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht; vgl dazu, dass von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen ist, zu dem die Partei bzw deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste, VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0113; 21.4.2006, 2006/02/0073).
Soweit der Parteienvertreter im Übrigen meint, aufgrund der fehlenden Rechtsbelehrung im Beschluss des VfGH vom 12. Dezember 2016, mit dem die Beschwerden an den VwGH abgetreten wurden, sei das Verschulden als geringfügig einzustufen, ist ihm die Rsp des VwGH entgegenzuhalten, wonach der Umstand, dass der Abtretungsbeschluss des VfGH keinen Hinweis auf die nach § 26 Abs 4 VwGG gebotene Vorgangsweise enthält, keinen Wiedereinsetzungsfall nach § 46 Abs 2 VwGG zu begründen vermag. Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt auch keinen minderen Grad des Versehens (iSd § 46 Abs 1 VwGG) dar, weil va eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient. Im vorliegenden Fall ist die Änderung der Rechtslage bereits mit 1. Jänner 2014 und sohin beinahe drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Abtretung der gegenständlichen Beschwerde seitens des VfGH in Kraft getreten. Zur Frage der Einbringung einer Revision nach vorher erfolgter Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH gem Art 144 Abs 3 B-VG bestand zum Zeitpunkt der Abtretung der gegenständlichen Beschwerde außerdem bereits eine ständige hg Rsp.