Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 regelt nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit; durch die rügelose Einlassung wird nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet; wenn die Beklagte nur die fehlende inländische Gerichtsbarkeit und nicht auch die örtliche Unzuständigkeit eingewendet hat, ist bei Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit und Abhaltung einer mündlichen Streitverhandlung die örtliche Unzuständigkeit geheilt
GZ 3 Ob 177/18b, 19.12.2018
OGH: Die Klägerin geht davon aus, dass sie gegenüber der Zweitbeklagten einen deliktischen Anspruch iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 geltend macht, zweifelt also nicht an, dass weder der Handlungsort noch der Erfolgsort (wegen Kühlereinbaus in Kärnten) im Sprengel des angerufenen Erstgerichts liegen. Der Vorwurf an das Rekursgericht geht nur dahin, es habe übersehen, dass die Zweitbeklagte zwar die internationale Unzuständigkeit, nicht jedoch die örtliche Unzuständigkeit eingewendet habe, sodass (gemeint: nach Art 26 Abs 1 EuGVVO 2012) eine „Heilung“ (gemeint: Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung) erfolgt sei.
Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 regelt nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit. Durch die rügelose Einlassung wird nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet. Wenn die Beklagte nur die fehlende inländische Gerichtsbarkeit und nicht auch die örtliche Unzuständigkeit eingewendet hat, ist bei Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit und Abhaltung einer mündlichen Streitverhandlung die örtliche Unzuständigkeit geheilt.
Art 24 EuGVVO alt hat lediglich die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge und stellt nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats ab. Ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit ist (auch nach Art 26 Abs 1 EuGVVO 2012) nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass er den Mangel geltend machen will, der darin liegt, dass das angerufene Gericht aufgrund der internationalen Zuständigkeitsnormen nicht zuständig ist. Eine nähere Begründung der Rüge ist nicht nötig.
Die Zweitbeklagte hat hier weder konkret gegen die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 argumentiert, noch zu erkennen gegeben, dass sie nur die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte bestreite. Vielmehr hat sie mehrfach die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (und nicht der österreichischen Gerichte) wegen Fehlens eines tauglichen Anknüpfungspunkts nach der EuGVVO 2012 in Abrede gestellt und die Zurückweisung der Klage aufgrund (nicht weiter spezifizierter) Unzuständigkeit begehrt. Wenn das Rekursgericht darin eine umfassende Bestreitung der Zuständigkeit und damit auch eine Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erblickte, stellt dies angesichts der aufgezeigten Rechtslage eine jedenfalls vertretbare Auslegung des Prozessvorbringens der Zweitbeklagten dar, die keiner Korrektur durch den OGH bedarf.