Ein (endgültiges) Inventar liegt noch nicht vor, wenn noch Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG offen sind
GZ 2 Ob 81/18b, 29.11.2018
OGH: Der Senat hat in der E 2 Ob 64/18b klargestellt, dass
- Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter haben und daher nicht selbständig anfechtbar sind,
- eine Partei jedoch nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag nach § 7a GKG stellen kann, wobei über solche Anträge ergehende Beschlüsse nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind;
- Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG auf Aufnahme oder Ausscheidung einer Sache aus dem Inventar gerichtet sein können, wobei die Sache ausnahmsweise dann nicht bestimmt angegeben werden muss, wenn sich aus den Verfahrensergebnissen Indizien für das Vorhandensein eines weiteren Vermögenswerts ergeben. In diesem Fall hat der Antragsteller anzugeben, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse das Vorhandensein welchen weiteren Vermögens anzunehmen ist; reine Erkundungsbeweise sind nicht aufzunehmen.
Ist ein Inventar zu errichten, so ist die Einantwortung erst nach dessen Vorliegen zulässig. Gleiches gilt dann, wenn zwar ein Inventar errichtet wurde, aber danach gestellte Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG noch offen sind. Denn in diesem Fall liegt noch kein (endgültiges) Inventar vor, sodass diese Voraussetzung für die Einantwortung fehlt. Wird dennoch eingeantwortet, so liegt kein bloßer Mangel des Verfahrens vor, sondern es wird aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine materielle Voraussetzung für die Einantwortung nicht beachtet. Diese Frage kann daher (auch) mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (§ 66 Abs 1 Z 4 AußStrG).
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber zwei Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG gestellt, die das Erstgericht nicht erledigt hat. Damit lagen die Voraussetzungen für die Einantwortung noch nicht vor. Ob diese Anträge berechtigt waren – was beim Antrag auf Ermittlung von Überweisungsempfängern mangels konkreter Anhaltspunkte für die Nachlasszugehörigkeit zweifelhaft ist –, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.