Gegen Beschlüsse, die sich mit der Frage des Vorliegens der (formalen) Voraussetzungen für die Behandlung eines Antrags auf Umbestellung (eines Einschreiters) befassen, wird Angehörigen einer betroffenen Person kein Rekursrecht eingeräumt
GZ 1 Ob 204/18h, 20.12.2018
OGH: Das nun in § 127 Abs 3 AußStrG (idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) verankerte Rekursrecht von Angehörigen, auf das sich die Ehefrau (iVm § 128 Abs 1 AußStrG) stützt, sieht einen Rekurs der Angehörigen (nur) gegen „den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ vor. Darüber und über den damit verbundenen Umstand, dass ihr wegen § 127 Abs 3 AußStrG keine umfassende Parteistellung als Angehörige im Bestellungs- oder Übertragungsverfahren zusteht, hat sie schon das Rekursgericht aufgeklärt.
Im vorliegenden Fall ist mit der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichts kein Beschluss über die Person des Erwachsenenvertreters ergangen; es wurde der auf Umbestellung gerichtete Antrag der betroffenen Person inhaltlich gar nicht behandelt. Ein – in § 128 Abs 1 AußStrG ua erwähntes – Übertragungsverfahren hat nicht stattgefunden. Vielmehr befasste sich das Erstgericht allein mit der Frage einer wirksamen Vollmachtserteilung an die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft und wies den namens der betroffenen Person gestellten Antrag zurück. Gegen Beschlüsse, die sich mit der Frage des Vorliegens der (formalen) Voraussetzungen für die Behandlung eines Antrags auf Umbestellung (eines Einschreiters) befassen, wird Angehörigen einer betroffenen Person aber kein Rekursrecht eingeräumt. Eine erhebliche Rechtsfrage iZm der Beurteilung des Rekursgerichts, dass der Ehefrau kein Rekursrecht gegen den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts zusteht, kann die Revisionsrekurswerberin demnach dadurch, dass sie behauptet, es hätte ihrem – im Revisionsrekurs an einigen Stellen als „Anregung“ bezeichneten – Antrag auf Umbestellung stattgegeben werden müssen, nicht aufzeigen.