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Verfahrensrecht

OGH: § 116a AußStrG – Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit für die Bevollmächtigung eines Anwalts nicht mehr erforderlich?

Daran, dass die Erteilung einer Vollmacht eine einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung ist, die nur wirksam sein kann, wenn der betroffenen Person nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann, hat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert; nach wie vor ist ein Mindestmaß an Befähigung, den Grund und die Bedeutung der vorzunehmenden Rechtshandlung – hier eben der Bevollmächtigung – einzusehen, gefordert

04. 03. 2019
Gesetze:   § 116a AußStrG, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erwachsenenschutzverfahren, Bevollmächtigung eines Anwalts

 
GZ 1 Ob 204/18h, 20.12.2018
 
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der (an einer Alkoholdemenz leidenden) betroffenen Person das in der Rsp geforderte Mindestmaß an Einsichts- bzw Entscheidungsfähigkeit für die Erteilung einer wirksamen Vollmacht fehl(t)e, wird im Revisionsrekurs gar nicht bekämpft. Darin wird vielmehr der Standpunkt vertreten, es sei ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit für die Bevollmächtigung eines Anwalts aufgrund der mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz eingeführten Bestimmung des § 116a Abs 1 AußStrG nicht mehr erforderlich.
 
OGH: Nach dem insoweit völlig klaren Gesetzeswortlaut des § 116a Abs 1 AußStrG kann die betroffene Person in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen; stimmen ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind aber nicht Verfahrenshandlungen der betroffenen Person zu beurteilen, sondern es geht um die Frage, ob sie einen Rechtsvertreter bevollmächtigen konnte. Mit der Frage der (wirksamen) Bevollmächtigung zur Stellvertretung befasst sich aber die Bestimmung des § 116a Abs 1 AußStrG, die die Vorgangsweise bei einem Widerspruch zwischen Verfahrenshandlungen des ([zuvor wirksam] gewählten, gesetzlichen oder bestellten) Vertreters und jenen der betroffenen Person selbst regelt, nicht. Daran, dass die Erteilung einer Vollmacht eine einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung ist, die nur wirksam sein kann, wenn der betroffenen Person nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann, hat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert. Nach wie vor ist ein Mindestmaß an Befähigung, den Grund und die Bedeutung der vorzunehmenden Rechtshandlung – hier eben der Bevollmächtigung – einzusehen, gefordert.
 
Die Frage, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine (wirksame) Bevollmächtigung eines anderen zur Einbringung eines Rechtsmittels vorliegen, ist aber eine solche des Einzelfalls, zu der im Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgeworfen wird. Damit liegt auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (die in der unterbliebenen inhaltlichen Prüfung des Antrags liegen soll) nicht vor.
 
 

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