Abgesehen davon, dass die Beklagte insgesamt nur in einem geringen Ausmaß obsiegt hat, ist zu beachten, dass ihr bereits im ersten Rechtsgang durch das als Teilurteil bestätigte Urteil des OLG Wien vom 30. 7. 2014 die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils des Urteilsspruchs (nämlich hinsichtlich zwei von neun Unterlassungsbegehren) rechtskräftig erteilt wurde; damit ist bereits ausgeschlossen, dass beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung ein „falscher Eindruck“ entstünde, der auch eine Veröffentlichung des Urteils über das zuletzt noch offene (neunte) Unterlassungsbegehren erfordert
GZ 4 Ob 226/18s, 20.12.2018
OGH: Nach der Rsp kann im Einzelfall auch dem Unternehmer ein Anspruch auf Veröffentlichung (des klagsabweisenden Teils der Entscheidung) zustehen, sofern er daran ein „berechtigtes Interesse“ iSd § 25 Abs 3 UWG hat. In der Rsp wurde bereits des öfteren darauf verwiesen, dass die Gegenveröffentlichung an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die Urteilsveröffentlichung zugunsten des obsiegenden Klägers. Ein solches Interesse kann etwa darin liegen, einem beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen.
Abgesehen davon, dass die Beklagte insgesamt nur in einem geringen Ausmaß obsiegt hat, ist zu beachten, dass ihr bereits im ersten Rechtsgang durch das als Teilurteil bestätigte Urteil des OLG Wien vom 30. 7. 2014 die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils des Urteilsspruchs (nämlich hinsichtlich zwei von neun Unterlassungsbegehren) rechtskräftig erteilt wurde. Damit ist bereits ausgeschlossen, dass beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung ein „falscher Eindruck“ entstünde, der auch eine Veröffentlichung des Urteils über das zuletzt noch offene (neunte) Unterlassungsbegehren erfordert. Im zweiten Rechtsgang hielt die Beklagte zwar ihren Antrag auf Veröffentlichung formal aufrecht, brachte jedoch nichts Substanzielles vor, das ein besonderes Interesse an der Urteilsveröffentlichung auch bezüglich des zuletzt strittigen Unterlassungsbegehrens stützen könnte.
Das hier zu beurteilende Urteilsveröffentlichungsbegehren der Beklagten ist demnach nicht gerechtfertigt und daher abzuweisen.