Auch bei Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein liegt ein enger Zusammenhang zum Vereinsverhältnis vor, der in Bezug auf die Dichte der Vereinsbeziehung mit einer Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich vergleichbar ist; auch Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein sind – bei einem in den Statuten vorgesehenen typischen Abhängigkeitsverhältnis des Zweigvereins – daher solche „aus dem Vereinsverhältnis“ iSd § 8 VerG; für die Beurteilung der Frage, ob der konkret geltend gemachte Anspruch aus dem Vereinsverhältnis resultiert, ist maßgebend, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt oder diese ohne vereinsmäßige Verbundenheit der Parteien typischerweise nicht denkbar wäre; nicht notwendig ist aber, dass die Anspruchsgrundlage unmittelbar im Vereinsverhältnis gründet; entscheidend ist, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch stützt
GZ 4 Ob 240/18z, 20.12.2018
OGH: Gem § 8 Abs 1 VerG haben die Statuten eines Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, so steht einer dennoch eingebrachten Klage die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Beurteilung, ob das Schlichtungsverfahren eingehalten wurde, richtet sich nach dem Vorbringen in der Klage Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsweg bereits offensteht.
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis iSd § 8 Abs 1 VerG sind zunächst jedenfalls solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben, gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch besteht oder bereits beendet wurde. Erfasst werden somit jedenfalls alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern untereinander, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen.
Der Kläger hat vorgebracht, dass der Beklagte als Zweigverein gegründet und in weiterer Folge durch Beschluss der Generalversammlung „ausgeschlossen“ worden sei. Eine Doppelmitgliedschaft bestehe nur hinsichtlich der Mitglieder des Beklagten, die zugleich Mitglieder des Klägers gewesen seien.
Trotz Verwendung des Wortes „ausgeschlossen“ ergibt sich aus dem Gesamtvorbringen des Klägers, dass das „Untergliederungsverhältnis“ hinsichtlich des Beklagten aufgelöst und die Zusammenarbeit mit diesem beendet wurde. Der Beklagte war daher nur Zweigverein des Klägers, nicht aber auch dessen Mitglied. Aus diesem Grund liegt hier keine Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied vor.
Die Besonderheit besteht allerdings darin, dass es sich beim beklagten Verein um einen Zweigverein des Klägers gehandelt hat.
Ein Zweigverein ist nach § 1 Abs 4 VerG ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Unter „Zweigverein“ wird daher ein rechtlich selbständiger Verein verstanden, der zu einem Hauptverein in einem gewissen, in den Statuten verankerten Abhängigkeitsverhältnis steht; die Statuten beider Vereine sind zu diesem Zweck miteinander „verzahnt“. Eine Mitgliedschaft des Zweigvereins zum Hauptverein ist möglich, aber nicht zwingend.
Nach der Entscheidung des OGH zu 6 Ob 125/16z, die einen Streit zwischen einem Dachverband und Mitgliedern eines Landesfachverbands betraf, die nicht auch Mitglieder des Dachverbands waren, sind „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ weiter zu verstehen als „Streitigkeiten aus der Vereinsmitgliedschaft“. Es sei wenig sachgerecht, die Zulässigkeit des Rechtswegs sofort zu bejahen, nur weil die Vereinsstruktur „dreistufig“ organisiert sei.
Diese Entscheidung wurde im Schrifttum von H. Keinert/E. Keinert kritisiert. Allerdings halten auch diese Autoren eine Anwendung des § 8 VerG auf Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein bei entsprechender Statutenregelung für angebracht.
Auch bei Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein liegt ein enger Zusammenhang zum Vereinsverhältnis vor, der in Bezug auf die Dichte der Vereinsbeziehung mit einer Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich vergleichbar ist. Auch Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein sind – bei einem in den Statuten vorgesehenen typischen Abhängigkeitsverhältnis des Zweigvereins – daher solche „aus dem Vereinsverhältnis“ iSd § 8 VerG.
Für die Beurteilung der Frage, ob der konkret geltend gemachte Anspruch aus dem Vereinsverhältnis resultiert, ist maßgebend, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt oder diese ohne vereinsmäßige Verbundenheit der Parteien typischerweise nicht denkbar wäre. Nicht notwendig ist aber, dass die Anspruchsgrundlage unmittelbar im Vereinsverhältnis gründet. Auch in dieser Hinsicht ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch stützt.
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Führung des Namens des Klägers durch den Beklagten nach Beendigung des Untergliederungsverhältnisses und nach dem Wegfall der Erlaubnis zur Namensführung. Da der Beklagte die Berechtigung zur Führung des Namens des Klägers von diesem ableitet und diese Berechtigung maßgebend vom Bestehen der Zusammenarbeit und Zusammengehörigkeit abhängt, ist die Streitigkeit durch diese vereinsrechtliche Verbundenheit bestimmt und ohne diese in der vorliegenden Weise nicht denkbar. Daraus folgt, dass der hier geltend gemachte Anspruch aus dem Vereinsverhältnis bzw aus der vereinsrechtlichen Verbundenheit resultiert.
Letztlich stellt sich noch die Frage, ob die Schlichtungseinrichtung des Klägers mit der vorliegenden Streitigkeit bereits befasst war. Dazu verweist der Kläger zutreffend darauf, dass das im Rekurs dazu erstattete Vorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot verstößt, weil die Frage der Unzulässigkeit des Rechtswegs erstmals vom Berufungsgericht aufgegriffen wurde. Im Anlassfall ist daher auf die Entscheidung des Ehrengerichts des Klägers, auf die er schon im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat, sowie auf den zugrunde liegenden Streitschlichtungsantrag des Beklagten Bedacht zu nehmen.
Der Begriff „Streitigkeit“ in § 8 VerG ist weiter zu verstehen als „derselbe Streitgegenstand bzw Anspruch“ iSd zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung der Schlichtungseinrichtung nicht rechtskräftig und vollstreckbar wird, sondern rein von der Akzeptanz der Betroffenen abhängt. Die Schlichtungseinrichtung entscheidet insoweit nicht autoritativ, sondern erstattet einen Einigungsvorschlag an die Beteiligten.
Dafür, dass sich die Schlichtungseinrichtung (§ 8 Abs 1 VerG) mit der „Streitigkeit“ befasst hat, ist daher ausreichend, dass die später im Prozess zu klärende Frage entweder von einer Partei zum Thema im Streitschlichtungsverfahren gemacht wurde oder die Entscheidung darüber zwingend aus der Entscheidung über den Streitschlichtungsantrag folgt, die Entscheidung der Prozessfrage also keiner gesonderten Beurteilung zugänglich ist.
Im Anlassfall hat der Beklagte das Recht zur Führung des Namens des Klägers aus der Satzung des Klägers und damit aus dem Rechtsverhältnis zu diesem als Zweigverein abgeleitet. Wird die Zusammenarbeit beendet und die besondere vereinsrechtliche Verbundenheit aufgelöst, so fällt auch die Erlaubnis zur Führung des Namens weg. Die Entscheidung über die Wirksamkeit des „Untergliederungsverhältnisses“ steht daher in untrennbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Berechtigung zur Führung des Namens. Dementsprechend wurde im Antrag des Beklagten an das Ehrengericht des Klägers auch der Beschluss, den Namen des Klägers abzulegen und sich umzubenennen, bekämpft.
Insgesamt führt die Beurteilung zum Ergebnis, dass die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung des Klägers mit der vorliegenden Streitigkeit bereits befasst war und der Rechtsweg daher zulässig ist.