Wird einer mitbeteiligten Partei vom VfGH eine Äußerung abverlangt, handelt es sich um einen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Schriftsatz iSd § 395 Abs 2 erster Fall StPO; wird der Partei eine Äußerung bloß freigestellt, kann eine solche dennoch nach Lage des jeweiligen Falles gerechtfertigt iSd § 395 Abs 2 zweiter Fall StPO sein; denn die Bindungswirkung eines eine präjudizelle Bestimmung allenfalls aufhebenden Erkenntnisses des VfGH berührt unmittelbar den Prozessstandpukt der insoweit erfolgreichen Partei
GZ 15 Os 140/18d, 21.11.2018
OGH: Beim Verfahren vor dem VfGH über einen Parteiantrag auf Normenkontrolle gem Art 139 Abs 1 Z 4 und Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG („Gesetzesbeschwerde“) handelt es sich – ebenso wie bei einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH oder einem Verfahren vor dem VfGH über einen Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrag eines Gerichts (Art 139 Abs 1 Z 1 und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG) –um eine Art Zwischenverfahren (einen Zwischenstreit) im Anlassverfahren vor dem ordentlichen Gericht. Immerhin dürfen in dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses des VfGH nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des VfGH nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten (§ 57a Abs 6, § 62a Abs 6 VfGG). Grund für diese Regelung grundsätzlicher Sistierung ist die Bindungswirkung, die ein normaufhebendes (oder die seinerzeitige Verfassungs- [oder Gesetz-]widrigkeit aussprechendes) Erkenntnis des VfGH nach Art 140 Abs 7 (Art 139 Abs 6) B-VG für das Rechtsmittelverfahren entfaltet. Das Verfahren vor dem VfGH über einen Parteiantrag auf Normenkontrolle ist daher mit dem zugrunde liegenden Rechtsmittelverfahren eng verknüpft.
Für die Kosten des über einen Parteiantrag geführten Normenkontrollverfahrens wurde keine gesonderte Kostenersatzbestimmung im VfGG geschaffen; folglich kommt die Bestimmung des § 27 VfGG zum Tragen: Es besteht kein Anspruch auf Kostenzuspruch durch den VfGH.
Solche Kosten sind vielmehr Sonderkosten, die im gerichtlichen Anlassverfahren nach Maßgabe des dort anzuwendenden Prozessrechts bei der Kostenbestimmung zu berücksichtigen sind.
Zu prüfen ist, ob der von der Antragstellerin im Verfahren vor dem VfGH eingebrachte Schriftsatz iSd § 395 Abs 2 StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt war, was Voraussetzung für seine Honorierung wäre.
Im vorliegenden Fall wurde der Antragstellerin des medienrechtlichen Anlassverfahrens im Normenkontrollverfahren vor dem VfGH als (mit)beteiligter Partei freigestellt, eine Äußerung zu erstatten. Solcherart war die konkrete Vertretungshandlung zwar nicht durch die Prozesslage erzwungen („notwendig“ iSd § 395 Abs 2 erster Fall StPO), weil bloß die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde, es sich also nicht um einen vom VfGH (durch Aufforderung zur Äußerung, wie sie im konkreten Fall bloß an die Bundesregierung erging) abverlangten Schriftsatz handelte.
Allerdings war die (nicht bloß inhaltsleere) Äußerung nach Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt iSd § 395 Abs 2 zweiter Fall StPO, weil die Bindungswirkung eines die – präjudizielle – Bestimmung des § 13 Abs 3a MedienG allenfalls aufhebenden Erkenntnisses des VfGH den Prozessstandpunkt der Antragstellerin im medienrechtlichen Verfahren unmittelbar berührte und die Genannte insoweit (auch) im Verfahren vor dem VfGH erfolgreich war.
Das Berufungsgericht hätte demnach der (im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen zur Gänze durchgedrungenen) Antragstellerin auch die ihr durch die Äußerung vom 12. Dezember 2016 entstandenen Kosten des Verfahrens vor dem VfGH zusprechen müssen. Der gegenteilige Kostenausspruch des OLG verletzt somit § 395 Abs 2 StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG.