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Zivilrecht

OGH: Unterscheidung nach dem Geschlecht bei (iranischem) Erbrecht – Verstoß gegen den österreichischen ordre public

Regelungen einer fremden Rechtsordnung, die beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht der Erben unterscheiden, sind wegen Verstoßes gegen den österreichischen ordre public nicht anzuwenden, wenn sich die Verschiedenbehandlung im konkreten Fall auswirkt und ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt

04. 03. 2019
Gesetze:   § 6 IPRG, § 28 IPRG aF, EuErbVO
Schlagworte: Internationales Erbrecht, ordre public, Unterscheidung nach dem Geschlecht

 
GZ 2 Ob 170/18s, 29.01.2019
 
OGH: Regelungen einer fremden Rechtsordnung, die beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht der Erben unterscheiden, sind wegen Verstoßes gegen den österreichischen ordre public nicht anzuwenden, wenn sich die Verschiedenbehandlung im konkreten Fall auswirkt und ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt. Anderes könnte uU gelten, wenn das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts dem festgestellten Willen des Erblassers entspricht.
 
 

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