In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 4 Ob 246/06i hat sich der OGH mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster befasst:
OGH: Gegenstand des Schutzrechts nach der GGV ist nicht ein Erzeugnis, sondern die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt (Art 3 lit a GGV). Geschützt sind demnach weder das Original noch die entsprechend hergestellten Erzeugnisse an sich, sondern die sich am Erzeugnis zeigende Gestaltung.