Home

Zivilrecht

OGH: Unterhaltsbemessung iZm Ablehnung der Ausübung des Kontaktrechts durch den Minderjährigen

Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Besuchsrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, ob er dieses Recht tatsächlich ausübt bzw ob ihm die Ausübung dieses Rechts – allenfalls sogar in rechtswidriger Weise – unmöglich gemacht wird; für eine analoge Anwendung des § 776 ABGB im Unterhaltsrecht zwischen Eltern und Kindern besteht ganz offensichtlich keine Grundlage

04. 03. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB, § 186 ABGB, § 187 ABGB, § 776 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Bemessung, persönliche Kontakte, Ablehnung der Ausübung des Kontaktrechts durch Minderjährigen

 
GZ 7 Ob 208/18s, 21.11.2018
 
OGH: Nach stRsp kann der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht verwirkt werden. Es könnte nur eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhalts des Kindes auf das Maß des notwendigen Unterhalts eintreten, wenn das Kind eine Handlung begeht, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt. Einen derartigen – nunmehr in §§ 539 bis 541 ABGB idF BGBl I Nr 87/2015 geregelten – Grund für die Entziehung des Pflichtteils macht der Vater nicht geltend.
 
Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Besuchsrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, ob er dieses Recht tatsächlich ausübt bzw ob ihm die Ausübung dieses Rechts – allenfalls sogar in rechtswidriger Weise – unmöglich gemacht wird. Die vom Vater herangezogene Ablehnung der Ausübung des Kontaktrechts durch den Minderjährigen hat demnach bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben.
 
§ 776 Abs 1 ABGB idF BGBl I Nr 87/2015 sieht vor, dass der Verfügende den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern kann, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Nach Abs 2 leg cit steht das Recht auf Pflichtteilsminderung nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den schädigenden Kontakt gegeben hat.
 
Entgegen der Ansicht des Vaters besteht für eine analoge Anwendung des § 776 ABGB im Unterhaltsrecht zwischen Eltern und Kindern ganz offensichtlich keine Grundlage. Abgesehen davon, dass schon nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Pflichtteilsminderung eine Kontaktunterbrechung von zumindest 20 Jahren voraussetzt, verfügt das Unterhaltsrecht gegenüber dem Erbrecht zweifelsohne nicht nur über einen völlig eigenständigen Charakter, sondern der Gesetzgeber novellierte trotz der Judikatur nur das Erbrecht durch BGBl I 87/2015, ohne dass eine dem § 776 ABGB entsprechende Regelung für das Unterhaltsrecht eingeführt wurde. Eine Analogie ist aber jedenfalls dann unzulässig, wenn – wie hier – Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen.
 
Vor diesem eindeutigen Hintergrund erweist sich die vom Vater relevierte Prüfung, wen das Verschulden am Unterbleiben der Kontakte trifft, als nicht erforderlich. Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen der Judikatur.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at