Die Verkehrsüblichkeit einer Änderung ist zunächst nach der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines konkreten Umfelds zu beurteilen; das Rekursgericht stellte bei seiner Beurteilung des Umfelds und der Häufigkeit von Gastronomiebetrieben mit Fenstertüren – anders als das Erstgericht – nicht auf das gesamte Stadtgebiet Wiens ab, sondern auf die nähere Umgebung; dies steht im Einklang mit der Rsp des OGH, in der unter dem maßgeblichen Umfeld idR die „Gegend“ oder die (nächste oder unmittelbare) „Umgebung“ verstanden wird; die Auffassung des Rekursgerichts, dass nach der Lebenserfahrung in dem Wohngebiet des 19. Wiener Gemeindebezirks bis zum Boden ragende Fenster und Fenstertüren nicht geradezu selbstverständlicher Teil der Nutzung eines Geschäftslokals iSd Rsp zur Verkehrsüblichkeit sind, ist vertretbar; der Antragsteller machte im Verfahren vor dem Erstgericht auch keine besonderen Umstände geltend, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließe
GZ 5 Ob 169/18s, 13.12.2018
OGH: Der Antragsteller plant die Fenstergestaltung des in seinem Wohnungseigentum stehenden Geschäftslokals zu ändern und die bestehenden Fenster gegen bodentiefe Fenster und Fenstertüren auszutauschen. Im Hinblick auf die damit verbundene Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft müssen diese Änderungen zusätzlich zu den in § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 geforderten negativen Voraussetzungen kumulativ auch die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 erfüllen. Die geplanten Maßnahmen müssen also entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer dieser zusätzlichen Voraussetzungen trägt der änderungswillige Wohnungseigentümer.
Sowohl zur „Übung des Verkehrs“ als auch zum „wichtigen Interesse“ des Wohnungseigentümers iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 liegt bereits umfangreiche Rsp des OGH vor. Bei Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Änderung kommt es danach nicht auf eine allgemeine, generalisierende Betrachtung einer vom Standort abstrahierten Baupraxis an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Hauses, des Umfelds, des Ausmaßes des Eingriffs in die Bausubstanz sowie des Ausmaßes der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile verkehrsüblich ist. Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers an einer Änderung seines Objekts kommt es besonders darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Verkehrswerts des Objekts genügen hingegen für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht.
Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer dem § 16 Abs 2 WEG 2002 zu unterstellenden Änderung unter den Gesichtspunkten ihrer Verkehrsüblichkeit und/oder des wichtigen Interesses daran hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Dabei ist den Vorinstanzen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Solange dieser Ermessensspielraum nicht verlassen wird, liegt keine Rechtsfrage von der Bedeutung gem § 62 Abs 1 AußStrG vor. Nur in Fällen einer groben, die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hat der OGH korrigierend einzugreifen.
Die Auffassung des Rekursgerichts, für die vom Antragsteller geplanten Änderungen liege keine der nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 alternativ erforderlichen Voraussetzungen vor, bewirkt keine solche vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Die Verkehrsüblichkeit einer Änderung ist zunächst nach der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines konkreten Umfelds zu beurteilen. Das Rekursgericht stellte bei seiner Beurteilung des Umfelds und der Häufigkeit von Gastronomiebetrieben mit Fenstertüren – anders als das Erstgericht – nicht auf das gesamte Stadtgebiet Wiens ab, sondern auf die nähere Umgebung. Dies steht im Einklang mit der Rsp des OGH, in der unter dem maßgeblichen Umfeld idR die „Gegend“ oder die (nächste oder unmittelbare) „Umgebung“ verstanden wird. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass nach der Lebenserfahrung in dem Wohngebiet des 19. Wiener Gemeindebezirks bis zum Boden ragende Fenster und Fenstertüren nicht geradezu selbstverständlicher Teil der Nutzung eines Geschäftslokals iSd Rsp zur Verkehrsüblichkeit sind, ist vertretbar. Der Antragsteller machte im Verfahren vor dem Erstgericht auch keine besonderen Umstände geltend, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließe.
Als wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 machte der Antragsteller die Verbesserung seines Wohnungseigentumsobjekts durch Herstellung eines zeitgemäßen Zustands und die damit verbundene bessere Benützbarkeit und höhere Attraktivität für Kunden geltend. Zwar können grundsätzlich auch wirtschaftliche Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers als wichtig iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 angesehen werden. Diese müssen aber ebenfalls über das selbstverständliche Interesse des Eigentümers an einer besseren Verwertbarkeit der Räumlichkeiten und Wertsteigerung seines Objekts hinausgehen. Eben dies hat das Rekursgericht hier im Ergebnis vertretbar verneint. Auf das konkrete Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile und deren Verhältnismäßigkeit zur Wichtigkeit des Interesses des Änderungswilligen als eines der weiteren Beurteilungskriterien kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidend an.