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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen das beklagte Inkassoinstitut die Informationspflichten des § 6 VKrG beim Abschluss von Ratenvereinbarungen trifft

Bereits aus der Entscheidung 4 Ob 265/16y ergibt sich, dass der Kläger für das – für die Informationspflicht anspruchsbegründende – Tatbestandselement „entgeltlich“ behauptungspflichtig ist (arg „wird darzutun haben“); Entsprechendes gilt für die dazu korrespondierende Beweislast

04. 03. 2019
Gesetze:   § 6 VkrG
Schlagworte: Verbraucherkredit, vorvertragliche Informationspflichten, Abschluss von Ratenvereinbarungen, Entgeltlichkeit, Behauptungs- / Beweislast, Inkassobüro

 
GZ 4 Ob 226/18s, 20.12.2018
 
OGH: Die Vorinstanzen haben grundsätzlich richtig erkannt, dass die für die Informationspflichten nach § 6 VKrG erforderliche Entgeltlichkeit nur dann vorliegt, wenn sich Verbraucher gegenüber dem Beklagten verpflichten (sollen), auch Zinsen und Kosten zu zahlen, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren. Weiters sind die Vorinstanzen auch richtig davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung der Frage der Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs auf einen Vergleich ankommt. Demnach müssen die Leistungen, die aufgrund des ursprünglichen Vertrags vom Schuldner zu erbringen waren, mit jenen Leistungen verglichen werden, die nach Abschluss der Ratenvereinbarung mit der Beklagten zu zahlen sind.
 
Die Vorinstanzen haben die ursprünglichen Verträge der Schuldner aber ausschließlich anhand der vorgelegten Vertragsurkunden geprüft. Auch der Kläger zielt in seiner Revisionsbeantwortung nur auf die „den Forderungen zugrundeliegenden Vertragsurkunden“ ab. Die Inhalte der AGB der Gläubiger waren aber nicht feststellbar. Es konnte nach den Feststellungen des Erstgerichts („naturgemäß“) auch nicht ausgeschlossen werden, dass es neben den schriftlichen Vertragsurkunden mündliche oder schriftliche Nebenabreden gibt. Die Beklagte weist in ihrer Revision zutreffend darauf hin, es stehe damit nicht fest, dass die von den Vorinstanzen herangezogenen (schriftlichen) Vertragsurkunden den gesamten Vertragsinhalt wiedergeben. Somit kann aber ein Vergleich zwischen den ursprünglichen Verträgen und den Ratenvereinbarungen (bzw den entsprechenden Angeboten) mangels Feststellbarkeit der ursprünglichen Verträge gar nicht vorgenommen werden.
 
Die damit verbundene Unklarheit, ob die in den angebotenen oder durchgeführten Ratenvereinbarungen enthaltenen Zinsen und Kosten schon in den ursprünglichen Verträgen vorgesehen waren, geht zu Lasten des hier beweispflichtigen Klägers. Bereits aus der Entscheidung 4 Ob 265/16y ergibt sich, dass der Kläger für das – für die Informationspflicht anspruchsbegründende – Tatbestandselement „entgeltlich“ behauptungspflichtig ist (arg „wird darzutun haben“). Entsprechendes gilt für die dazu korrespondierende Beweislast.
 
Der Kläger argumentiert hier damit, eine ihn treffende Beweislast widerspräche dem Grundsatz, dass Negativtatsachen nicht zu beweisen seien („negativa non sunt probanda“). Abgesehen davon, dass dem Argument der Schwierigkeit des „Negativbeweises“ nach neuerer Auffassung keine entscheidende Bedeutung zukommt, liegt im geforderten Nachweis zum Inhalt des ursprünglichen Vertragsinhalts kein (reiner) Negativbeweis. Dem Kläger wäre es hier vielmehr mit der Erbringung des Beweises von positiven Tatsachen möglich gewesen, seiner Beweispflicht bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen nachzukommen.
 
Aufgrund der aufgezeigten Negativfeststellung zum Inhalt der ursprünglichen Verträge und der damit offen gebliebenen Entgeltlichkeit der Ratenvereinbarungen kann eine Verpflichtung der Beklagten zur Information nach § 6 VKrG nicht damit begründet werden, dass die den Schuldnern angebotenen Vereinbarungen eine Mehrbelastung gegenüber den ursprünglichen Verträgen bedeuteten, weshalb der darauf gestützte Unterlassungsanspruch in Stattgebung der Revision abzuweisen war.
 
Entsprechendes gilt für die Eventualbegehren, weil auch diese ausdrücklich daran anknüpfen, dass die Schuldner sich gegenüber der Beklagten verpflichten, Zinsen oder Kosten zu zahlen, die in dem ursprünglichen Vertrag nicht vereinbart waren.
 
 

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