Die Auffassung, § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB beziehe sich nur auf Geld oder körperliche Sachen, findet im Wortlaut der Bestimmung („Was jemand … gegeben hat ...“) keine Deckung; im Übrigen ist die Argumentation der Klägerin darauf ausgerichtet, dass sie durch den Zusatzvertrag massiv wirtschaftlich benachteiligt ist, womit sie selbst eine geldwerte Leistung behauptet
GZ 4 Ob 189/18z, 20.12.2018
OGH: Gem § 1174 Abs 1 ABGB kann das, was wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben wurde, nicht wieder zurückgefordert werden.
Der nach hM eng auszulegende Rückforderungsausschluss des § 1174 Abs 1 ABGB setzt voraus, dass das Geleistete nach Absicht beider Parteien belohnendes Entgelt für eine unerlaubte Tätigkeit sein soll.
Im vorliegenden Fall ist der Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag – und damit die Verlängerung desselben – das Entgelt der Klägerin für die unerlaubte Handlung der Beklagten, weshalb der Klägerin – im Einklang mit der zitierten Rsp – eine Berufung auf die Nichtigkeit des Zusatzpachtvertrags vom 29. 12. 1997 verwehrt ist.
Der vorliegende Fall ist nicht mit der von der Revisionswerberin zitierten E 2 Ob 542/94 vergleichbar, weil dort argumentiert wurde, dass die dort klagende Partei nicht etwas „zurück“forderte, was sie der beklagten Partei „gegeben“ habe, sie begehrte lediglich das, was bereits im vorangehenden Pachtvertrag vereinbart worden war und worauf sie nicht rechtswirksam verzichtete (Wertsicherung). Im vorliegenden Fall sollte die Beklagte aber eine zusätzliche, nicht bereits vereinbarte, Leistung von der Klägerin erhalten.
Soweit sich die Klägerin in der Revision auf ihre mangelnde Wissentlichkeit bezieht, ist ihr das Verhalten ihres anwaltlichen Vertreters beim Abschluss der nichtigen Vereinbarung jedenfalls zuzurechnen; dass dieser von der Nichtigkeit nichts wusste, hat die Klägerin nicht behauptet.
Ihre Auffassung, § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB beziehe sich nur auf Geld oder körperliche Sachen, findet im Wortlaut der Bestimmung („Was jemand … gegeben hat ...“) keine Deckung. Im Übrigen ist die Argumentation der Klägerin darauf ausgerichtet, dass sie durch den Zusatzvertrag massiv wirtschaftlich benachteiligt ist, womit sie selbst eine geldwerte Leistung behauptet.