Auf die Ausfolgungspflicht hat der zwischen Verrechnung der vorprozessualen Kosten und deren Bestreitung verstrichene Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren keinen Einfluss; die Forderung nach einer unverzüglichen Bestreitung ist § 19 Abs 3 RAO und der in diesem Zusammenhang ergangenen höchstgerichtlichen Rsp nicht zu entnehmen
GZ 5 Ob 251/18z, 17.01.2019
OGH: Die Frage nach der Ausfolgungsverpflichtung des beklagten Rechtsanwalts ist anhand der ständigen, in jüngerer Zeit aufrechterhaltenen Rsp des OGH iSd Entscheidungen der Vorinstanzen zu beantworten.
Ein Rechtsanwalt, dessen Honorarforderung bestritten wird, hat nur die Wahl, die bei ihm zugunsten des Mandanten eingegangenen Geldbeträge unverzüglich auszufolgen oder nach § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen. Er darf das eingegangene Geld weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten. Ein Erlag ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Auf die deshalb bestehende Ausfolgungspflicht hat der zwischen Verrechnung der vorprozessualen Kosten und deren Bestreitung verstrichene Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren keinen Einfluss. Die Forderung nach einer unverzüglichen Bestreitung ist § 19 Abs 3 RAO und der in diesem Zusammenhang ergangenen höchstgerichtlichen Rsp nicht zu entnehmen. Zudem könnte selbst dieser Umstand insbesondere einer rechtsunkundigen Mandantin nicht als unangemessen langes, in Richtung Schikane gehendes Zuwarten mit der Bestreitung der Honorarforderung angelastet werden.