Home

Zivilrecht

OGH: Bestrittene Honorarforderung – zur Frage, ob ein Rechtsanwalt die bei ihm zugunsten des Mandanten eingegangenen Geldbeträge im Fall eines über eineinhalbjährigen Zeitraums zwischen Einbehaltung und Bestreitung noch ausfolgen muss

Auf die Ausfolgungspflicht hat der zwischen Verrechnung der vorprozessualen Kosten und deren Bestreitung verstrichene Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren keinen Einfluss; die Forderung nach einer unverzüglichen Bestreitung ist § 19 Abs 3 RAO und der in diesem Zusammenhang ergangenen höchstgerichtlichen Rsp nicht zu entnehmen

04. 03. 2019
Gesetze:   § 16 RAO, § 19 RAO, §§ 1002 ff ABGB, § 1425 ABGB
Schlagworte: Rechtsanwalt, bestrittene Honorarforderung, Zuwarten mit Bestreitung, Ausfolgung von Geldbeträgen

 
GZ 5 Ob 251/18z, 17.01.2019
 
OGH: Die Frage nach der Ausfolgungsverpflichtung des beklagten Rechtsanwalts ist anhand der ständigen, in jüngerer Zeit aufrechterhaltenen Rsp des OGH iSd Entscheidungen der Vorinstanzen zu beantworten.
 
Ein Rechtsanwalt, dessen Honorarforderung bestritten wird, hat nur die Wahl, die bei ihm zugunsten des Mandanten eingegangenen Geldbeträge unverzüglich auszufolgen oder nach § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen. Er darf das eingegangene Geld weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten. Ein Erlag ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Auf die deshalb bestehende Ausfolgungspflicht hat der zwischen Verrechnung der vorprozessualen Kosten und deren Bestreitung verstrichene Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren keinen Einfluss. Die Forderung nach einer unverzüglichen Bestreitung ist § 19 Abs 3 RAO und der in diesem Zusammenhang ergangenen höchstgerichtlichen Rsp nicht zu entnehmen. Zudem könnte selbst dieser Umstand insbesondere einer rechtsunkundigen Mandantin nicht als unangemessen langes, in Richtung Schikane gehendes Zuwarten mit der Bestreitung der Honorarforderung angelastet werden.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at