Home

Zivilrecht

OGH: Zu den Verkehrssicherungspflichten

Das Berufungsgericht legte auf der Sachverhaltsebene zugrunde, dass die Gipskartonplatten in üblicher Art und Weise (zwischen-)gelagert waren, der Fluchtweg freigehalten worden war und die Platten von selbst oder durch bloßes Anstoßen im unteren Bereich wegen zu geringer Krafteinwirkung weder umkippen noch wegrutschen konnten, sondern erst mit einem Kraftaufwand von 200 kg aus dem Gleichgewicht und zum Kippen gebracht werden konnten; die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es hätte seitens der Verantwortlichen des Trockenausbauunternehmens nicht damit gerechnet werden müssen, dass ein Dritter ohne jede Notwendigkeit mit erheblicher Kraft auf die Platten einwirken werde und diese dadurch zum Umkippen bringen würde, es sei also die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung einer Person durch die in üblicher und standsicherer Weise an die Wand gelehnten Gipskartonplatten denkbar gering gewesen, weswegen ihnen ein Verstoß gegen (auch vertragliche) Sicherungspflichten nicht anzulasten sei, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall

04. 03. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflichten

 
GZ 1 Ob 221/18h, 20.12.2018
 
OGH: Gleich ob sich die Verpflichtung zur Verkehrssicherung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder aus einem Vertrag ergibt, dürfen diese Pflichten, also sowohl die nebenvertraglichen Schutzpflichten als auch die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, nicht überspannt werden. Sie sollen keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Es kann daher nicht die Beseitigung aller nur möglicher Gefahrenquellen gefordert werden. Entscheidend ist, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand. Letztlich kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an. Verkehrssicherungspflichten entfallen, soweit sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung erkennbar ist.
 
Welche Sicherheitsvorkehrungen konkret erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls, va vom Anlass, von der Situation und der Örtlichkeit ab und begründet idR, abgesehen von Fällen einer erheblichen Fehlbeurteilung, keine erhebliche Rechtsfrage.
 
Das Berufungsgericht legte auf der Sachverhaltsebene zugrunde, dass die Gipskartonplatten in üblicher Art und Weise (zwischen-)gelagert waren, der Fluchtweg freigehalten worden war und die Platten von selbst oder durch bloßes Anstoßen im unteren Bereich wegen zu geringer Krafteinwirkung weder umkippen noch wegrutschen konnten, sondern erst mit einem Kraftaufwand von 200 kg aus dem Gleichgewicht und zum Kippen gebracht werden konnten. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es hätte seitens der Verantwortlichen des Trockenausbauunternehmens nicht damit gerechnet werden müssen, dass ein Dritter ohne jede Notwendigkeit mit erheblicher Kraft auf die Platten einwirken werde und diese dadurch zum Umkippen bringen würde, es sei also die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung einer Person durch die in üblicher und standsicherer Weise an die Wand gelehnten Gipskartonplatten denkbar gering gewesen, weswegen ihnen ein Verstoß gegen (auch vertragliche) Sicherungspflichten nicht anzulasten sei, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall.
 
Ist eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des ausführenden Unternehmens ohne Fehlbeurteilung verneint worden, kommt weder eine Haftung einer Rechtsnachfolgerin noch deren Gesellschafter und auch nicht der erstbeklagten Hauseigentümerin (als Auftraggeberin der durchgeführten Arbeiten) in Betracht.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at