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Zivilrecht

OGH: Auffahren auf Stauende nach Unfall auf Autobahn

Ist nach einem Unfall die Fahrbahn einer Autobahn blockiert, so sind weitere Auffahrunfälle eine geradezu typische Folge; insbesondere ist es alles andere als außergewöhnlich, wenn sich ein Folgeunfall aufgrund einer Staubildung erst nach einigen Minuten oder in einer gewissen Entfernung zum Primärunfall ereignet; auch ein – ebenfalls nicht untypischer – Aufmerksamkeitsfehler des Auffahrenden ändert nichts an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat; an der adäquaten Verursachung des Folgeunfalls besteht daher auch im vorliegenden Fall kein Zweifel; Gründe für die Vornahme der vom Berufungsgericht genannten „Interessenabwägung“ sind jedenfalls in dieser Fallgestaltung nicht zu erkennen; das Gewicht des jeweiligen Fehlverhaltens fließt ohnehin in die Beurteilung der Verschuldensquoten ein

04. 03. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Unfall auf Autobahn, Rückstau, Auffahrunfall, Folgeunfall, adäquate Verursachung, Aufmerksamkeitsfehler, Mitverschulden

 
GZ 2 Ob 224/18g, 17.12.2018
 
Der Zweitbeklagte, für dessen Verhalten die Erstbeklagte und die Drittbeklagte haften (§ 19 EKHG, § 26 KHVG), verschuldete einen Unfall auf einer Autobahn, der wegen der hohen Verkehrsdichte binnen weniger Minuten zu einem Rückstau von 200 bis 300 m führte. Der Kläger fuhr höchstens 10 bis 15 Minuten nach dem Unfall aufgrund eines Aufmerksamkeitsfehlers auf das Stauende auf. Er gesteht ein Mitverschulden von zwei Dritteln zu und macht daher ein Drittel seines Schadens geltend.
 
OGH: Ein Schaden ist adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Der Schädiger haftet für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit abstrakt zu rechnen gewesen ist, nur nicht für einen atypischen Erfolg. Auch wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu tritt, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht außergewöhnlich ist.
 
Auf dieser Grundlage ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ist nach einem Unfall die Fahrbahn einer Autobahn blockiert, so sind weitere Auffahrunfälle eine geradezu typische Folge. Insbesondere ist es alles andere als außergewöhnlich, wenn sich ein Folgeunfall aufgrund einer Staubildung erst nach einigen Minuten oder in einer gewissen Entfernung zum Primärunfall ereignet. Auch ein – ebenfalls nicht untypischer – Aufmerksamkeitsfehler des Auffahrenden ändert nichts an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat. An der adäquaten Verursachung des Folgeunfalls besteht daher auch im vorliegenden Fall kein Zweifel.
 
Gründe für die Vornahme der vom Berufungsgericht genannten „Interessenabwägung“ sind jedenfalls in dieser Fallgestaltung nicht zu erkennen. Das Gewicht des jeweiligen Fehlverhaltens fließt ohnehin in die Beurteilung der Verschuldensquoten ein. Diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
 

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