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Arbeitsrecht

VwGH: Erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs 3 GehG

Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs 3 GehG kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist

03. 03. 2019
Gesetze:   § 12 GehG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Besoldungsdienstalter, erheblich höherer Arbeitserfolg

 
GZ Ro 2018/12/0015, 21.12.2018
 
VwGH: Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2018, Ro 2018/12/0001, zur Auslegung des § 12 Abs 3 GehG ausgesprochen, dass ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg auch iSd § 12 Abs 3 GehG erst dann vorliegen könne, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmache, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln sei.
 
Das BVwG hat nun im angefochtenen Erkenntnis zunächst die persönlichen und fachspezifischen Anforderungen - unter Einbeziehung und näherer Aufschlüsselung jener Bereiche, in denen der Revisionswerber eine Steigerung des Arbeitserfolges behauptet hat (Englischkenntnisse, schnelles Schreiben, Führungskompetenz) - der Vortätigkeit des Revisionswerbers konkret festgestellt und diesen Feststellungen jene gegenübergestellt, die es zu den persönlichen und fachspezifischen Anforderungen der Tätigkeit eines eingeteilten Polizeibeamten getroffen hat; auch hiebei hat es konkrete Feststellungen zu jenen Bereichen getroffen, in denen der Revisionswerber eine Überschreitung behauptet hat. In der Folge hat das BVwG weitere Feststellungen zum "Zusammenhang der Tätigkeit" sowie auch hier wieder weitere Feststellungen zum Umfang der Tätigkeiten unter Einbeziehung der Texteingabe (Schnelles Schreiben), Englisch und Führungskompetenz getroffen. Gestützt auf diese Feststellungen findet sich vor der Beweiswürdigung die (zusammenfassende) Feststellung, dass eine "Steigerung des Arbeitserfolges von über 25 % anhand von Zahlen, Daten und Fakten nicht festzustellen" war.
 
Dieses vom BVwG einzelfallbezogen erzielte Ergebnis der Gesamtbetrachtung erweist sich im Hinblick darauf, dass eine - wenngleich beträchtlich über der Erheblichkeitsschwelle liegende - Geschwindigkeitssteigerung überhaupt nur im Bereich der Texterfassung (welche nach Aussagen des Revisionswerbers lediglich 10 Seiten pro Tag umfasste) feststellbar war, zumindest als vertretbar. Dies würde auch dann gelten, wenn die 3 %ige Mehrleistung im Bereich der Englischkenntnisse zu der - maximal 17 %igen - Mehrleistung als Folge der höheren Texterfassungsgeschwindigkeit addiert würde.
 
Vor dem Hintergrund der Feststellungen des BVwG, die somit - wie wiedergegeben - auch Grundlage eines zumindest vertretbaren Ergebnisses der Gesamtbetrachtung des behaupteten "erheblich" höheren Arbeitserfolges bildeten, sowie der Rsp des VwGH zur Auslegung des § 12 Abs 3 GehG stellt sich im vorliegenden Einzelfall daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
 
 

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