Dem angefochtenen Erkenntnis sind zwar Benachteiligungen und Risiken für Waisenkinder, alleinstehende Kinder und Straßenkinder aufgrund der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan, jedoch keine Feststellungen zu deren gezielten und systematischen Verfolgung bzw Verweigerung staatlichen Schutzes zu entnehmen; auf die insofern fehlende Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK geht das Zulässigkeitsvorbringen, das sich auf den Hinweis, der Revisionswerber gehöre der sozialen Gruppe der verlassenen Kinder in Afghanistan an, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei, nicht ein
GZ Ra 2018/01/0442, 23.01.2019
VwGH: Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.
Dem angefochtenen Erkenntnis sind zwar Benachteiligungen und Risiken für Waisenkinder, alleinstehende Kinder und Straßenkinder aufgrund der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan, jedoch keine Feststellungen zu deren gezielten und systematischen Verfolgung bzw Verweigerung staatlichen Schutzes zu entnehmen. Auf die insofern fehlende Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK geht das Zulässigkeitsvorbringen, das sich auf den Hinweis, der Revisionswerber gehöre der sozialen Gruppe der verlassenen Kinder in Afghanistan an, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei, nicht ein. Es kommt somit auf die Klärung der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage, ob "verlassene Kinder" als soziale Gruppe iSd Art 10 Abs 1 lit d der Statusrichtlinie anzusehen sind, nicht entscheidungswesentlich an (vgl zur fehlenden Relevanz der Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262, Rn. 10, mwN).