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Verfahrensrecht

VwGH: Anwaltspflicht nach § 24 Abs 2 VwGG

Nach der Rsp des VwGH wird der Anwaltspflicht nach § 24 Abs 2 VwGG nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht und nicht etwa bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird

03. 03. 2019
Gesetze:   § 24 VwGG
Schlagworte: Anwaltspflicht

 
GZ Ra 2018/09/0128, 24.01.2019
 
VwGH: Gem § 24 Abs 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht Rechtsanwalt verfasste eingebracht und nicht etwa bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des). Nach der Rsp des VwGH wird der Anwaltspflicht nach § 24 Abs 2 VwGG nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwaltes vorgelegt wird.
 
Der Revisionswerber hat zwar fristgerecht einen zweiseitigen "Verbesserungsschriftsatz", unterfertigt durch einen Rechtsanwalt und unter Beifügung des ursprünglichen Revisionsschriftsatzes, eingebracht. Mit diesem Verbesserungsschriftsatz wurde dem ihm mit Verfügung vom 15. November 2018 erteilten Auftrag jedoch nicht entsprochen, weil die Revision nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst wurde. So besteht der "Verbesserungsschriftsatz" im Wesentlichen aus einem Deckblatt, dem Hinweis auf das angefochtene Erkenntnis des VwG und aus Anträgen an den VwGH. Darüber hinaus verweist der Revisionswerber "vollinhaltlich auf die von (ihm) persönlich verfasste außerordentliche Revision, die von RA Dr Blum ebenso unterfertigt wurde und die dort angeführten Argumente. Dieser Revisionsschriftsatz wurde von (seinem) rechtsfreundlichen Vertreter mitunterfertigt."
 
Aus diesem Hinweis und vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rsp folgt, dass die Revision sohin gerade nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst wurde. Der Mangel der unterbliebenen Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher nicht behoben, sodass die Revision gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen gilt.
 
 

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