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Verfahrensrecht

OGH: Zum Gerichtsstand des Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 bei Verbandsklagen

Der Begriff des „schädigenden Ereignisses“ erfasst „Angriffe auf die Rechtsordnung“ wie zB lauterkeitswidriges Verhalten, das mittels Verbandsklage im kollektiven Verbraucherinteresse oder im Allgemeininteresse abgestellt werden soll

25. 02. 2019
Gesetze:   Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012, Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001, Art 5 Nr 3 LGVÜ I, § 1 UWG
Schlagworte: Internationale Zuständigkeit, Wettbewerbsrecht, Lauterkeitsrecht, Gerichtsstand der Schadenszufügung, Deliktsgerichtsstand, Erfolgsort, Werbung im Internet, Homepage

 
GZ 4 Ob 181/18y, 20.12.2018
 
OGH: Bei einem Verstoß gegen das nationale Lauterkeitsrecht ist die internationale (örtliche) Zuständigkeit für eine Deliktsklage nach Maßgabe des Erfolgsorts im Verletzungsstaat gegeben. Der Verletzungsstaat ist jener Staat, in dem sich die Verletzungshandlung auswirkt (beeinträchtigter Markt) und daher gegen das nationale Lauterkeitsrecht verstößt. Bei einer „Internet-Tat“ kommt es allein auf die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Website im Verletzungsstaat an.
 
Diese Voraussetzungen sind im Anlassfall gegeben. Der Kläger behauptet einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Verkauf von Tickets für in Österreich stattfindende Veranstaltungen ohne Gewerbeberechtigung), die sich auf dem österreichischen Markt zu Lasten der gesetzestreuen Mitbewerber auswirkten. Ob die beanstandete Website auf Österreich ausgerichtet ist, bleibt für die zuständigkeitsrechtliche Frage ohne Bedeutung; diese Frage wäre aber ohnedies zu bejahen, weil die Beklagte ihre Website auch unter der Top-Level-Domain „.at“ in deutscher Sprache für österreichische Kunden und für österreichische Veranstaltungen betreibt. Der Umstand, dass auf die beanstandete Website überall im Internet zugegriffen werden kann, spricht nicht gegen die Heranziehung des Deliktsgerichtsstands nach Maßgabe des Erfolgsorts. Kann auf die beanstandete Website in ganz Österreich zugegriffen werden und kann sich die behauptete unlautere Handlung daher in ganz Österreich nachteilig auswirken, so hat der Kläger die Wahl, seine Klage bei einem der in Betracht kommenden sachlich zuständigen Gerichte in Österreich einzubringen.
 
Bei einer Verbandsklage ist der „Angriff auf die Rechtsordnung“ auch im unternehmerschützenden Lauterkeitsrecht für die Begründung der Zuständigkeit nach Maßgabe des Erfolgsorts iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 heranzuziehen. Demnach sind auch Verbandsklagen sowohl nach dem Verbraucherschutzrecht als auch nach dem Lauterkeitsrecht von Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 erfasst. Der Begriff des „schädigenden Ereignisses“ ist weit auszulegen und erfasst nicht nur Sachverhalte, in denen ein Einzelner einen individuellen Schaden (oder Rechtsnachteil) erleidet, sondern auch „Angriffe auf die Rechtsordnung“ (wie zB die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln oder lauterkeitswidriges Verhalten), die mittels Verbandsklage im kollektiven Verbraucherinteresse oder im Allgemeininteresse abgestellt werden sollen.
 
 

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