Das Erstgericht hat als bescheinigt angenommen, dass die Antragsgegner, obwohl die Antragsteller jeglichen Kontakt mit den Antragsgegnern verweigern, zu diesen auch telefonisch Kontakt aufnehmen, wobei die Gespräche bzw die Nachrichten auf der Mailbox von Beschimpfungen und Vorwürfen geprägt sind; bei dieser Sachlage ist angesichts des bescheinigten Gesamtverhaltens der Antragsgegner ein Verbot jeglicher direkter Kontaktaufnahmen jedenfalls gerechtfertigt; den Antragsgegnern ist auch die Kontaktaufnahme über Dritte zu untersagen, weil ein solcher Kontaktweg im Hinblick auf die bescheinigten Versuche der Antragsgegner, über die Arztpraxis des Erstantragstellers Kontakt aufzunehmen und in Anbetracht ihrer Ankündigung, sich über die Schule zu ihren Enkelkindern Kontakt zu verschaffen, durchaus naheliegt; insofern sind also Kontaktversuche über das Praxispersonal des Erstantragstellers und über Lehrer als angesichts des beharrlichen Verhaltens der Antragsgegner durchaus in Betracht zu ziehen und ebenfalls zu untersagen
GZ 7 Ob 8/19f, 11.02.2019
OGH: § 382g EO regelt den Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre. Zur Beurteilung, was zur Privatsphäre nach § 382g EO gehört wird insbesondere aus § 16 ABGB das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung (ua) seines Privatbereichs abgeleitet. Unerwünschte Kontaktaufnahmen als Kernfall des Stalkings können einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, sofern sie erheblich sind. Wenn die Kontaktaufnahmen in Art und Umfang eine Intensität erreichen, die den Rahmen des sozial Verträglichen sprengt, kann das Recht auf Privatsphäre verletzt sein. In die Abwägung sind insbesondere der Grund der Kontaktaufnahme und die Art der Kontakte einzubeziehen. Jedenfalls muss im Verhalten eine gewisse Beharrlichkeit zum Ausdruck kommen, wie sie dem Stalking begriffsimmanent ist.
Die Antragsgegner verfolgen die Antragsteller im Nahebereich ihres Wohnsitzes und der Arztpraxis des Erstantragstellers beharrlich, wobei dieses Verhalten – trotz Erörterung im Pflegschaftsverfahren – an Intensität zugenommen hat. Die Antragsgegner äußern gegenüber der Zweitantragstellerin wüste Beschimpfungen und Beleidigungen. Alle diese Verhaltensweisen setzen die Antragsgegner mit zunehmender Intensität und ohne nachvollziehbaren Grund womit eine gerade für die Kinder unerträgliche Situation geschaffen wird. Dies erfordert das ohnehin von beiden Instanzen für berechtigt erkannte Aufenthaltsverbot.
In 2 Ob 82/08k wurde aber bereits ausgesprochen: „Um ein Ausweichen des 'Stalkers' auf andere, bisher noch nicht konkret eingesetzte Methoden, das Opfer zu 'terrorisieren', zu verhindern, kann im Einzelfall ein Verbot bisher noch nicht verwendeter, aber naheliegender Mittel zur Kontaktaufnahme durchaus zulässig sein.“ In 7 Ob 130/15s hat der Fachsenat erkannt, dass je massiver und vielgestaltiger der Antragsgegner bisher schon gegen den Antragsteller vorgegangen ist und je deutlicher die Gefahr weiterer Eingriffe unter Bedachtnahme auf die Intensität und Nachhaltigkeit von Verfolgungshandlungen zutage tritt, desto mehr breiter gefasste Verbote indiziert.
Das Erstgericht hat als bescheinigt angenommen, dass die Antragsgegner, obwohl die Antragsteller jeglichen Kontakt mit den Antragsgegnern verweigern, zu diesen auch telefonisch Kontakt aufnehmen, wobei die Gespräche bzw die Nachrichten auf der Mailbox von Beschimpfungen und Vorwürfen geprägt sind. Bei dieser Sachlage ist angesichts des bescheinigten Gesamtverhaltens der Antragsgegner ein Verbot jeglicher direkter Kontaktaufnahmen jedenfalls gerechtfertigt. Die beantragte gesonderte Hervorhebung einzelner Kontaktwege (hier: „SMS, Emails, udgl.“) ist dann nicht zusätzlich erforderlich, sondern diese sind durch das Verbot „sonstiger“ Kontaktaufnahmen bereits erfasst.
Schließlich ist den Antragsgegnern auch die Kontaktaufnahme über Dritte zu untersagen, weil ein solcher Kontaktweg im Hinblick auf die bescheinigten Versuche der Antragsgegner, über die Arztpraxis des Erstantragstellers Kontakt aufzunehmen und in Anbetracht ihrer Ankündigung, sich über die Schule zu ihren Enkelkindern Kontakt zu verschaffen, durchaus naheliegt. Insofern sind also Kontaktversuche über das Praxispersonal des Erstantragstellers und über Lehrer als angesichts des beharrlichen Verhaltens der Antragsgegner durchaus in Betracht zu ziehen und ebenfalls zu untersagen.
Soweit sich die Antragsgegner im Lichte des Art 8 EMRK auf die aus der einstweiligen Verfügung resultierenden Beschränkungen der Kontaktmöglichkeiten zu ihren Enkeln beziehen, sind diese ohnehin Gegenstand des Kontaktrechtsverfahrens. Warum aus Art 8 EMRK ein Anspruch auf ungeregelte, jederzeitige und nur vom Willen der Antragsgegner abhängige Kontakte folgen sollte, vermögen die Antragsgegner nicht aufzuzeigen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren die von den Antragstellern begehrten Verbote mit der vom Rekursgericht vorgenommenen, im Revisionsrekurs nicht beanstandeten Konkretisierung der Örtlichkeiten betreffend das Aufenthaltsverbot zur Gänze zu erlassen.