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Verfahrensrecht

OGH: Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gem § 35 ZustG und Beginn der Rechtsmittelfrist

Die Entscheidung wurde vom Erstgericht am 26. November 2018 an den Vater elektronisch abgefertigt und von diesem bereits am gleichen Tag abgeholt; demgemäß ist hier für den – an die Wirkung der Zustellung geknüpften – Beginn der Rechtsmittelfrist nicht auf § 35 Abs 6 ZustG, sondern auf § 35 Abs 5 ZustG abzustellen; dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der Rechtslage bei der herkömmlichen (nicht elektronischen) Zustellung, wonach auch ein hinterlegtes Schriftstück jedenfalls schon dann wirksam zugestellt ist, wenn es dem Empfänger vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt wird

25. 02. 2019
Gesetze:   § 89a GOG, §§ 28 ff ZustG, § 35 ZustG
Schlagworte: Elektronische Zustellung, Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst, Beginn der Rechtsmittelfrist

 
GZ 3 Ob 11/19t, 23.01.2019
 
OGH: Die Zustellung an den Vater erfolgte gem § 89a Abs 3 GOG nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZustG, wo die sogenannte „elektronische Zustellung“ geregelt ist (§§ 28 ff ZustG).
 
Dieser Zustellweg ermöglicht Zustellungen gemäß ZustG an einen der zugelassenen Zustelldienste, der die Weiterleitung an die bei ihm registrierten Benutzer vornimmt.
 
Nach § 35 Abs 1 ZustG hat der Zustelldienst den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese Verständigung ist an die dem Zustelldienst bekanntgegebene elektronische Adresse (E-Mail-Adresse) des Empfängers zu versenden. Diese Verständigung hat ua die Internetadresse zu enthalten, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt (§ 35 Abs 1 Z 2 ZustG). Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Verständigung abgeholt, hat eine zweite Verständigung zu erfolgen (§ 35 Abs 2 ZustG). Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten (§ 35 Abs 4 ZustG). In einem solchen Fall wird den Gerichten als Zustellinformation im VJ-Register der Status „elektronisch hinterlegt“ angezeigt (VJ-Info 45/2014). Die Zustellung derart „hinterlegter“ Dokumente gilt am ersten Tag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt (§ 35 Abs 6 ZustG).
 
Dieser Regel ist allerdings die Bestimmung des § 35 Abs 5 ZustG vorgelagert, wonach ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt gilt, eine elektronische Abholung des Dokuments also jedenfalls die wirksame Zustellung auslöst. Aufgrund der vom Zustelldienst übermittelten Daten wird eine solche Zustellung im VJ-Register abseits der elektronischen Hinterlegung mit dem Status „elektronisch zugestellt“ angezeigt (VJ-Info 45/2014).
 
Im Anlassfall wurde die Entscheidung vom Erstgericht am 26. November 2018 an den Vater elektronisch abgefertigt und von diesem bereits am gleichen Tag abgeholt. Das wird durch die im Akt ausgewiesene Mitteilung über den elektronischen Zustellzeitpunkt („Zustellzeitpunkt gemäß § 35 ZustG, elektronisch zugestellt: 26. 11. 2018“) klar dokumentiert.
 
Demgemäß ist hier für den – an die Wirkung der Zustellung geknüpften – Beginn der Rechtsmittelfrist nicht auf § 35 Abs 6 ZustG, sondern auf § 35 Abs 5 ZustG abzustellen. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der Rechtslage bei der herkömmlichen (nicht elektronischen) Zustellung, wonach auch ein hinterlegtes Schriftstück jedenfalls schon dann wirksam zugestellt ist, wenn es dem Empfänger vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt wird.
 
Der erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist am 11. Dezember 2018 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
 
 

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