Der Richter hat bei der Bestimmung der Höhe des Kostenvorschusses grundsätzlich keinen Spielraum; die Höhe des aufzutragenden Kostenvorschusses hat sich stets daran zu orientieren, welcher berechtigte Gebührenanspruch des Sachverständigen zu erwarten ist; eine Befreiung vom Erlag eines Kostenvorschusses könnte nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe erfolgen
GZ 16 Ok 6/18w, 22.01.2019
OGH: In der im selben Verfahren ergangenen Vorentscheidung 16 Ok 5/18y hat der OGH bereits die maßgeblichen Grundsätze für einen Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses im Kartellverfahren geklärt. Demnach hat die Höhe des Kostenvorschusses dem mit der Aufnahme des Beweises verbundenen Aufwand zu entsprechen. Maßgeblich für die Höhe des Kostenvorschusses sind dabei der voraussichtliche Arbeitsumfang des Sachverständigen sowie die Vorschriften des GebAG.
Ausdrücklich hat der Senat dort darauf hingewiesen, dass es durchaus zulässig ist, dass sich das Gericht bei der Abschätzung der Höhe des Kostenvorschusses an seiner Praxiserfahrung orientiert. Entgegen dem Rekursvorbringen ist der in der zitierten Entscheidung angeführte Betrag von 82.000 EUR keineswegs als absolute Höchstgrenze zu verstehen. Vielmehr diente dieser exemplarische Hinweis (ebenso wie der weitere Hinweis auf die absolute Höhe des Kostenvorschusses und dessen Verhältnis zum Streitwert von bloß 50.000 EUR) der Untermauerung einer diesbezüglichen Begründungspflicht durch das Erstgericht.
Im Vergleich zum ursprünglichen Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses von 120.000 EUR ermöglicht die Aktenlage nunmehr eine deutlich bessere Beurteilung der Höhe des aufgetragenen Kostenvorschusses. ISd Entscheidung 16 Ok 5/18y hat das Erstgericht vor seiner Beschlussfassung eine informative Anfrage an den in Aussicht genommen Sachverständigen gestellt. Die Einschätzung des Erstgerichts, dass bei einer derartigen informativen Anfrage der Sachverhalt lediglich überblicksweise geschildert werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dem in Aussicht genommenen Sachverständigen muss aufgrund seiner Sachkunde und Erfahrung zugebilligt werden, die Höhe des voraussichtlich anfallenden Aufwands aufgrund der Angaben des Erstgerichts einschätzen zu können bzw erforderlichenfalls rückzufragen.
Der vom Erstgericht in Aussicht genommene Sachverständige ist als erfahrener und kompetenter Sachverständiger bekannt. Die vom Erstgericht angeführten Stundensätze erscheinen durchaus üblich und marktkonform. Nicht nachvollziehbar ist das Argument der Rekurswerberin, im Hinblick auf den Beruf des Sachverständigen als ordentlicher Universitätsprofessor sei der Stundensatz „massiv überhöht“; vielmehr sei ein „erheblich niedrigerer Stundensatz“ zu veranschlagen. Warum ein besonders qualifizierter Sachverständiger in einem noch dazu vom Gesetzgeber als schwierig eingestuften und daher in erster Instanz dem OLG zugewiesenen Verfahren zu einem Stundensatz arbeiten soll, der deutlich unter üblicherweise von Wirtschaftsanwälten verrechneten Stundensätzen liegt, ist dem Rekurs nicht zu entnehmen und auch nicht einsichtig.
Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin kann aus dem Umstand, dass pro Jahr maximal drei derartige Geräte installiert werden, noch nicht auf die Unangemessenheit des Kostenvorschusses geschlossen werden. Vielmehr hat der Senat bereits in der Entscheidung 16 Ok 5/18y darauf hingewiesen, dass die Marktabgrenzung nicht nur anhand des konkreten Gerätetyps vorgenommen werden kann. Hier können möglicherweise auch im Ausland bezogene vergleichbare Geräte anderer Marken oder Gebrauchtgeräte zu berücksichtigen sein. Diesbezüglich verweist das Erstgericht nunmehr nachvollziehbar darauf, dass die Antragstellerin selbst neben dem Excimer Laser MEL 80 auch Geräte der Antragsgegnerin mit VisuMax Femtosekunden Laser zum sachlich relevanten Markt gezählt hat. Auch die räumliche Marktabgrenzung durch die Antragstellerin wird ebenso zu prüfen sein wie die Frage, ob sich der sachlich relevante Markt auf private Anbieter beschränkt.
Allein die subjektive Einschätzung einer Partei von der Angemessenheit der Höhe der Sachverständigengebühren ist jedenfalls keine geeignete Grundlage für die Bemessung des Kostenvorschusses. Für den von der Rekurswerberin angestrebten Betrag von bloß 10.000 EUR bietet weder die Begründung ihres Rechtsmittels noch der sonstige Akteninhalt eine tragfähige Grundlage.
Im Übrigen muss dem Erstgericht grundsätzlich zugebilligt werden, aufgrund seiner Erfahrung mit Kartellverfahren die Höhe der voraussichtlich anfallenden Sachverständigengebühren zumindest größenordnungsmäßig annähernd einschätzen zu können.
Zwar sollen Beweisführer durch die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht von der Beweisführung abgehalten werden. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass diese aus sozialen Erwägungen vom verpflichtend vorgesehenen Erlag eines Kostenvorschusses (vgl § 365 ZPO) zu befreien sind. Der Auferlegung eines Kostenvorschusses in der voraussichtlich tatsächlich erforderlichen Höhe steht der angeführte Grundsatz nicht entgegen. Die Höhe des aufgetragenen Kostenvorschusses hat dem voraussichtlichen Aufwand des Sachverständigenbeweises zu entsprechen, sie darf nicht geringer, soll aber auch nicht höher sein. Der Richter hat bei der Bestimmung der Höhe des Kostenvorschusses grundsätzlich keinen Spielraum. Die Höhe des aufzutragenden Kostenvorschusses hat sich stets daran zu orientieren, welcher berechtigte Gebührenanspruch des Sachverständigen zu erwarten ist. Dies liegt in Wahrheit auch im Interesse der Parteien: Durch den Kostenvorschuss sollen die Parteien eine realistische Grundlage für die Einschätzung erhalten, mit welchem Aufwand sie für die Erreichung ihres Prozessziels zu rechnen haben.
Eine Befreiung vom Erlag eines Kostenvorschusses könnte nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe erfolgen. Einen diesbezüglichen Antrag (samt entsprechendem Vermögensverzeichnis) hat die Antragstellerin jedoch bisher nicht gestellt. In Hinblick auf die grundsätzliche Möglichkeit, jenen Parteien, die sich die Prozessführung nicht leisten können, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Verfahrenshilfe bewilligen zu können, geht auch der Einwand der Rekurswerberin, die Auferlegung des Kostenvorschusses verstoße gegen Art 6 EMRK, ins Leere.