Dem Verletzer hat jener Anteil des Gewinns zu verbleiben, der nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Verletzer das fremde Geschmacksmuster verletzt hat
GZ 4 Ob 213/18d, 29.01.2019
OGH: Der im Immaterialgüterrecht normierte Anspruch auf Verletzergewinn (§ 34 MuSchG iVm § 150 Abs 2 lit b PatG, § 87 Abs 4 UrhG, § 53 Abs 2 Z 2 MSchG, § 9 Abs 4 UWG) ist als Bereicherungsanspruch nach dem Vorbild der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag konzipiert, der - abweichend von den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen - ein Verschulden des Bereicherten voraussetzt. Bei der Prüfung eines behaupteten Eingriffs in ein Geschmacksmuster ist nicht das Erzeugnis des Schutzrechtsinhabers, sondern nur dessen Muster heranzuziehen; dieses Muster ist wiederum mit dem Eingriffsgegenstand zu vergleichen. Geschützt ist demnach nicht ein Erzeugnis an sich, sondern die sich am Erzeugnis zeigende Gestaltung. Dem Verletzer hat jener Anteil des Gewinns zu verbleiben, der nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Verletzer das fremde Geschmacksmuster verletzt hat. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes steht dem Rechteinhaber die Herausgabe des Gewinns nicht generell zur Gänze zu, sondern eben nur insoweit, als er auf die Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts zurückzuführen ist (arg: „durch die Verletzung erzielt hat“).
Dieses Ergebnis korrespondiert auch mit der hA zum Umfang des Bereicherungsanspruchs gegen den unredlichen Besitzer nach § 355 ABGB (vgl § 1437 ABGB), wonach es selbst bei bewusst unrechtmäßigem Gebrauch fremder Sachen nicht sachgerecht ist, den Gewinn des Unredlichen stets zur Gänze dem Verletzten zuzusprechen. Demnach hat auch der unredliche, ja selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Der Gesamtvorteil ist auf die Beteiligten aufzuteilen und die Verwendung der Rechtsgüter des Bereicherungsgläubigers durch eine angemessene Vergütung auszugleichen.