§ 228 StGB dient dem Schutz inländischer öffentlicher Urkunden sowie inländischer öffentlicher Beglaubigungszeichen vor unrichtiger Beurkundung; beurkundet werden die den Zweck der Errichtung bildenden Tatsachen, die den jeweils maßgebenden Vorschriften zu entnehmen sind; demnach muss der Täter im ersten Fall des § 228 Abs 1 StGB bewirken, dass eine im Errichtungszweck der Urkunde gelegene Tatsache gutgläubig unrichtig beurkundet wird; keine mittelbare unrichtige Beurkundung liegt dagegen vor, wenn die (richtige) Tatsache einer vor einer Behörde abgegebenen, inhaltlich falschen Erklärung beurkundet wird, außer es kommt auf die inhaltliche Richtigkeit der in der Urkunde verkörperten Erklärung an
GZ 13 Os 132/18p, 19.12.2018
OGH:§ 228 StGB dient dem Schutz inländischer öffentlicher Urkunden sowie inländischer öffentlicher Beglaubigungszeichen vor unrichtiger Beurkundung. Beurkundet werden die den Zweck der Errichtung bildenden Tatsachen, die den jeweils maßgebenden Vorschriften zu entnehmen sind.
Demnach muss der Täter im ersten Fall des § 228 Abs 1 StGB bewirken, dass eine im Errichtungszweck der Urkunde gelegene Tatsache gutgläubig unrichtig beurkundet wird. Keine mittelbare unrichtige Beurkundung liegt dagegen vor, wenn die (richtige) Tatsache einer vor einer Behörde abgegebenen, inhaltlich falschen Erklärung beurkundet wird, außer es kommt auf die inhaltliche Richtigkeit der in der Urkunde verkörperten Erklärung an.
Davon ausgehend hätte keiner der Sachverhalte § 228 Abs 1 StGB unterstellt werden dürfen.
Im Fall der Verlustbescheinigung wurde durch den Bürgermeister keine unrichtige, sondern die (richtige) Tatsache der Erklärung des Martin S***** beurkundet, der im Schuldspruch näher bezeichnete Typenschein sei in Verlust geraten.
Entsprechendes gilt für die Ausstellung der sog Unbedenklichkeitsbestätigung nach dem KFG:
§ 30 Abs 5 KFG regelt für den Fall der Glaubhaftmachung des Verlusts die Voraussetzungen zur Ausstellung eines neuen Typenscheins durch den zur Erzeugung der Type des Fahrzeugs Berechtigten, die in bestimmten Fällen auch die Zustimmung der Behörde voraussetzt, in deren Sprengel das Fahrzeug zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war. Deren Prüfungskompetenz erschöpft sich aber in der Beurteilung, ob „keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird“ (vgl dazu den dritten Satz des § 30 Abs 5 KFG, „Diese hat die Zustimmung zu erteilen“ …).