Soweit voreheliches Vermögen zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens verwendet wird, verliert es zwar seine besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft iSd § 82 EheG; allerdings ist es bei der Aufteilung zugunsten des Einbringenden „wertverfolgend“ zu berücksichtigen und vor Ermittlung der Ausgleichszahlung mit seinem noch vorhandenen Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen und dem Begünstigten vorweg zuzuweisen
GZ 1 Ob 147/18a, 23.01.2019
OGH: Auch eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung auszunehmen, wenn es - etwa wegen seines geringen Wachstums während aufrechter ehelicher Gemeinschaft - noch als eingebracht gelten kann. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem ein Ehepartner schlechter gestellt sein sollte, nur weil das von ihm eingebrachte Vermögen ein Unternehmen ist. Wurde eine Liegenschaft während der Ehe aus dem Verkaufserlös eines in die Ehe eingebrachten Unternehmens finanziert und ist ein Auf- oder Ausbau des Unternehmens mit ehelichen Mitteln nicht ersichtlich und wurde dessen Wert weder durch Arbeitsleistungen noch durch Investitionen während der Ehe gesteigert, fällt der Veräußerungserlös aus dem Unternehmen (der kein „Gewinn“ ist, sondern sich aus dem Verkauf ergibt) - bzw dessen Surrogat - nicht per se in die Aufteilungsmasse. Vielmehr kommt - mangels klarer Umwidmung in eheliche Ersparnisse - das Surrogationsprinzip zur Anwendung, nach welchem nur ein auf eheliche Beitragsleistungen (Arbeitsleistungen oder finanzielle Investitionen) oder einer während der Ehe erfolgten Tilgung des vorehelich aufgenommenen Kredits mit während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln beruhender Wert(-zuwachs) in die Aufteilung einzubeziehen ist.
Im hier vorliegenden Fall wurden während der ehelichen Lebensgemeinschaft Mittel (zur Kredittilgung) aufgewandt, die aus einem bereits vor Eheschließung bestehenden Unternehmen eines Ehegatten stammten, dessen Substanz sich in diesem Zeitraum nicht nur nicht erhöht, sondern konstant verringert hat. Die Tilgung der für den Erwerb der Liegenschaft und die Fertigstellung des als Ehewohnung dienenden Hauses aufgenommenen Kredite erfolgte daher - soweit sie durch Entnahmen aus dem Unternehmen finanziert wurden - aus vorehelichen Mitteln iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG. Soweit ein dieser Bestimmung unterliegendes Vermögen zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens (etwa durch entsprechende tatsächliche Verwendung) gewidmet wird, verliert es zwar seine besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft iSd § 82 EheG. Allerdings ist es bei der Aufteilung zugunsten des Einbringenden „wertverfolgend“ zu berücksichtigen. Der Vermögensteil ist demnach vor Ermittlung der Ausgleichszahlung mit seinem noch vorhandenen Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen und dem Begünstigten vorweg zuzuweisen. Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat.