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Zivilrecht

OGH: § 142 ABGB – Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten

Da der ruhende Nachlass bzw die Erben nur in die Rechtsposition des Verstorbenen eintreten können, müssen sie auch einen begonnenen Fristenlauf gegen sich gelten lassen; § 142 ABGB (bzw seine Vorgängerbestimmungen) ermöglichen demnach die Setzung aller dort im Abstammungsverfahren vorgesehenen Handlungen durch die Rechtsnachfolger einer verstorbenen Person, aber nur so wie sie zu deren Lebzeiten möglich gewesen wären

25. 02. 2019
Gesetze:   § 142 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Familienrecht, Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten

 
GZ 7 Ob 110/18d, 30.01.2019
 
OGH: Der in Kraft stehende § 142 ABGB wurde im Zuge der Neukodifikation des Kindschaftsrechts durch das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und das Namensänderungsgesetz geändert werden (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15) geschaffen, der inhaltlich § 138a ABGB aF entspricht.
 
Unter „Rechtsnachfolger“ iSd § 164a bzw § 164c ABGB idF BGBl 1970/342, § 164d ABGB idF BGBl 1989/162, § 138a Abs 2 ABGB idF BGBl I 2004/58 und § 142 ABGB idgF sind nach stRsp und hL die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen, bis zur Einantwortung jedoch der ruhende Nachlass als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Die bloße Blutsverwandtschaft mit dem verstorbenen Kind oder dem präsumtiven Vater ist für die Qualifikation als Rechtsnachfolger nicht ausreichend, ebensowenig genügt ein etwaiges rechtliches Interesse.
 
Die Rechtsposition der Rechtsnachfolger wird damit von jener des verstorbenen Mannes bzw des verstorbenen Kindes abgeleitet und derivativ durch Einantwortung erworben. Dies kommt bereits in der Entscheidung 7 Ob 576/77 zum Ausdruck, wonach die Rechte und Verbindlichkeiten des unehelichen Vaters in seinen persönlichen Verhältnissen begründet und daher ansonsten im Allgemeinen unvererblich sind. Die genannten Bestimmungen sind Sonderregelungen über die Vererbung der Rechte und Pflichten des mutmaßlichen Vaters im Verfahren zur Feststellung seiner Vaterschaft. Die stRsp versteht daher die Rechtsposition im Abstammungsverfahren als eine (höchstpersönliche) des Kindes bzw des präsumtiven Vaters, die aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung nach dem Tod auf den ruhenden Nachlass (Verlassenschaft) als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen und (erst) im Falle der Einantwortung auf die Erben übergeht.
 
Da der ruhende Nachlass bzw die Erben nur in die Rechtsposition des Verstorbenen eintreten können, müssen sie auch einen begonnenen Fristenlauf gegen sich gelten lassen. § 142 ABGB (bzw seine Vorgängerbestimmungen) ermöglichen demnach die Setzung aller dort im Abstammungsverfahren vorgesehenen Handlungen durch die Rechtsnachfolger einer verstorbenen Person, aber nur so wie sie zu deren Lebzeiten möglich gewesen wären.
 
Daraus folgt, dass den Antragstellern die Antragslegitimation im vorliegenden Fall nur dann zukäme, wenn auch der Verstorbene Jo***** Z***** zu einem solchen Antrag zu Lebzeiten berechtigt gewesen wäre. Nur dann könnte ein solches Recht im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergegangen sein. Zum Zeitpunkt seines Todes am 25. 3. 1973 regelte § 164c ABGB idF BGBl 1970/342, wer zur Klage auf Feststellung der Vaterschaft berechtigt war. Dies war grundsätzlich das uneheliche Kind (Z 1). Der mutmaßliche Vater war hingegen darauf verwiesen, die Feststellung der Vaterschaft durch Anerkenntnis zu bewirken und zur Klage nur befugt, wenn er bereits anerkannt hatte, sein Anerkenntnis aber nach § 164 Abs 1 Z 2 ABGB für rechtsunwirksam erklärt worden ist (Z 2).
 
Da der Vater (Großvater) der Antragsteller die Vaterschaft zu W***** H***** nie anerkannt hatte, kam ihm im Zeitpunkt seines Todes kein Recht auf Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu, das in die Verlassenschaft hätte fallen und auf die Antragsteller hätte übergehen können. Die Frage, ob sich das Klagerecht auch auf die Gesamtrechtsnachfolger der Gesamtrechtsnachfolger des mutmaßlichen Vaters (Zweitantragstellerin) erstrecken könnte, ist hier daher nicht entscheidungsrelevant und kann unerörtert bleiben.
 
 

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