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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob und wann nach § 243 ABGB idF des 2. Erwachsenen-Schutzgesetzes allenfalls mehrere Erwachsenenvertreter zu bestellen sind

Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen; es liegt in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht; das Rekursgericht hat diese Voraussetzung wegen der zumindest teilweisen Überschneidung der zu besorgenden Angelegenheiten und wegen zu erwartender Kommunikationsprobleme zwischen den Vertretern zutreffend verneint

25. 02. 2019
Gesetze:   § 243 ABGB, §§ 239 ff ABGB, § 246 ABGB
Schlagworte: Mehrere Erwachsenenvertreter, Auswahl

 
GZ 8 Ob 164/18b, 19.12.2018
 
OGH: Nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einer anderen Person zu übertragen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, oder durch die Vertretung unzumutbar belastet wird, oder wenn es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert.
 
Nur der letztgenannte Umbestellungsgrund kommt hier nach den Feststellungen in Frage. Die Beurteilung, was zum Wohl eines Betroffenen gereicht und ob die Umbestellung eines Sachwalters notwendig ist, kann aber immer nur auf den Einzelfall bezogen beurteilt werden. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes nichts geändert. Auch die neue Rechtslage gewährleistet weder eine Umbestellung allein aufgrund einer Wunschäußerung des Betroffenen, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters.
 
Das Wohl der betroffenen Person ist zwar nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen, im Allgemeinen ist aber eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Sachwalterumbestellung kommen soll.
 
Eine Notwendigkeit zur Abberufung des bisherigen Erwachsenenvertreters wegen Nichterfüllung seiner Aufgaben ist im Akt nicht ersichtlich und wird im Revisionsrekurs auch nicht konkret behauptet.
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass in Bezug auf die anhängigen Verfahren über die Unterhaltspflicht eine offenkundige Interessenkollision zwischen der Betroffenen und ihrer Mutter besteht und insoweit ihre Bestellung zur Erwachsenenvertreterin keinesfalls in Frage kommt, ist zutreffend und wird im Revisionsrekurs auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
 
Die Rechtsmittelwerberin strebt daher nur noch ihre Bestellung zur weiteren Erwachsenenvertreterin iSd § 243 Abs 3 ABGB an, dies mit dem Wirkungskreis fast aller bisher zu besorgenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Vertretung im Unterhalts- und den damit zusammenhängenden Exekutionsverfahren.
 
Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach § 243 Abs 3 ABGB idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes möglich. Ihre Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden.
 
Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt auch hier in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.
 
Das Rekursgericht hat diese Voraussetzung wegen der zumindest teilweisen Überschneidung der zu besorgenden Angelegenheiten und wegen zu erwartender Kommunikationsprobleme zwischen den Vertretern verneint.
 
Der Revisionsrekurs wirft dem Rekursgericht zusammengefasst vor, es habe sich gar nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob bei jeder einzelnen weiteren Aufgabe des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters ebenfalls eine die Umbestellung ausschließende Interessenkollision bestehe. Er begründet allerdings nicht, weshalb das Wohl der Betroffenen überhaupt die Besorgung einzelner solcher Angelegenheiten durch einen zusätzlichen gerichtlich bestellten Sachwalter iSd § 246 Abs 3 Z 2 ABGB erfordern würde.
 
Das Rekursgericht hat zutreffend festgehalten, dass hier eine Trennung des Bereichs der Vertretung vor dem Pflegschafts- und Exekutionsgericht von den weiteren Angelegenheiten der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, nicht sinnvoll erscheint. Dem bestellten Erwachsenenvertreter ist es aktenkundig gelungen, die finanzielle Situation der Betroffenen durch Erschließung aller für sie in Betracht kommenden Einkunftsquellen und die geordnete Verwaltung ihrer Mittel erheblich zu verbessern. Die Einkünfte der Betroffenen bestehen zu einem nicht geringen Teil gerade aus den strittigen Unterhaltsforderungen. Ihr Vermögen besteht nur aus den Ersparnissen, die sie mit Unterstützung des Erwachsenenvertreters aus ihren laufenden Einkünften anlegen konnte. Die Zustimmung zu entgeltlichen Rechtsgeschäften, die über solche des täglichen Lebens hinausgehen, ist hier ebensowenig von der Frage ihrer Finanzierung und damit der Einkommens- und Vermögensverwaltung zweckmäßig zu trennen wie die Vertretung vor diversen Behörden zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen.
 
Die im Revisionsrekurs gegen die Person des Erwachsenenvertreters erhobenen Einwände (er sei schlecht erreichbar, seine Kanzlei gebe keine telefonischen Sofortauskünfte) sind – soweit überhaupt begründet – nicht von einer so wesentlichen Bedeutung, dass sie das Erfordernis einer partiellen Umbestellung begründen könnten. Das behauptete Übersehen einer rechtzeitigen Verständigung von einem Gerichtstermin betrifft jenen Aufgabenbereich, in dem eine Umbestellung von der Revisionsrekurswerberin gar nicht mehr begehrt wird.
 
Entgegen den Rechtsmittelausführungen, die dafür kein Anzeichen erkennen wollen, geht eine ablehnende Haltung der Mutter gegen den bestellten Erwachsenenvertreter schon aus dem Revisionsrekurs selbst hervor. Davon abgesehen besteht zwischen diesen beiden Personen schon objektiv eine massive Interessenkollision, weil der Erwachsenenvertreter gleichzeitig Vertreter der Tochter und Gegenpartei der Mutter im Unterhalts-, Exekutions- und Oppositionsverfahren ist.
 
Die Überlegung des Rekursgerichts, dass unter diesen Umständen keine reibungslose und vollständige Kooperation gewährleistet und eine dem Wohl der volljährigen Person förderliche Ausübung der Vertretung iSd § 243 Abs 1 Z 2 ABGB nicht zu erwarten wäre, ist schlüssig und nachvollziehbar.
 
Dem Revisionsrekurs kommt daher keine Berechtigung zu.
 
Sollte sich nach Abschluss der anhängigen Verfahren herausstellen, dass die Betroffene mit Unterstützung ihrer Familie iSd § 239 ABGB im Übrigen wieder in der Lage ist, ihre zum Aufgabenkreis des Vertreters zählenden Angelegenheiten selbst zu besorgen, steht es ihr frei, gem § 246 Abs 3 Z 3 ABGB einen Antrag auf Beendigung der Erwachsenenvertretung zu stellen.
 
 

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