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Zivilrecht

OGH: Unleidliches Verhalten gem § 30 Abs 2 Z 3 MRG

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses sei auch bei dem nur einmaligem, aber schwerwiegenden Verhalten des Beklagten unzumutbar, weicht von den in der Rsp entwickelten Grundsätzen nicht ab; der Beklagte hat sein Verhalten (er warf mit großer Wucht Hausmüll und diverse Gegenstände aus dem Fenster seiner im Hochparterre gelegenen Wohnung, darunter mehrere Glas- und Keramikflaschen) mit dem – ihm ungewohnten – Alkoholkonsum und einem Gefühl der Frustration begründet; die Vorinstanzen haben eine günstige Zukunftsprognose ausgehend von der Einschätzung verneint, dass das Auftreten vergleichbarer Bedingungen, die beim Beklagten zu einem neuerlichen Kontrollverlust führen könnten, nicht auszuschließen sei; auch diese Beurteilung hält sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums

25. 02. 2019
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, unleidliches Verhalten, Alkoholkonsum

 
GZ 10 Ob 102/18z, 19.12.2018
 
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3, 2. Fall MRG setzt erhebliche Störungen des friedlichen Zusammenlebens voraus. Die Störungen müssen entweder durch längere Zeit fortgesetzt werden oder sich in häufigen Wiederholungen äußern und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigen. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind. Schwerwiegend ist ein Vorfall, wenn er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden.
 
Grundsätzlich sind für die Beurteilung von Kündigungsgründen die Umstände im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung maßgeblich. Wenn allerdings der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten einstellt, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann.
 
Der Rechtsfrage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten gem § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zu, sofern das Berufungsgericht sich im Rahmen der von der Rsp herausgearbeiten Grundsätze gehalten hat. Ebenso kann die Frage, ob bei einer Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist, nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses sei auch bei dem nur einmaligem, aber schwerwiegenden Verhalten des Beklagten unzumutbar, weicht von den in der Rsp entwickelten Grundsätzen nicht ab. Der Beklagte hat sein Verhalten mit dem – ihm ungewohnten – Alkoholkonsum und einem Gefühl der Frustration begründet. Die Vorinstanzen haben eine günstige Zukunftsprognose ausgehend von der Einschätzung verneint, dass das Auftreten vergleichbarer Bedingungen, die beim Beklagten zu einem neuerlichen Kontrollverlust führen könnten, nicht auszuschließen sei. Auch diese Beurteilung hält sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums.
 
 

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